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Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 21. Dezember 2011

Anbei ein Überblick über die letzten Neuerungen sowie interessante Informationen aus dem Bereich des Arbeits- und Steuerrechts.

NISF/INPS - Prämien für die Einstellung junger Eltern
Eine neue Begünstigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es jetzt aufgrund eines Abkommens zwischen dem Amt für Jugend beim Ministerratspräsidium und dem NISF/INPS. Das Versicherungsinstitut hat jetzt mit dem Rundschreiben Nr. 115/2011 die entsprechenden Klärungen mitgeteilt. Seit dem 14. September 2011 sind gemäß dem Ministerialdekret vom 19. November 2010 die Eintragungen in die sog. „Datenbank für die Einstellung junger Eltern“ möglich. Diese Datenbank soll es jungen Eltern ermöglichen schneller eine Arbeitsstelle zu finden.
Interessierte Firmen, können nämlich bei Einstellung eines dieser eingetragenen Arbeitnehmer mit einem unbefristeten, abhängigen, Arbeitsverhältnis (auch Teilzeit) von einer Prämie in Höhe von 5.000 Euro profitieren.
Voraussetzungen. Für die Eintragung in die Datenbank ist lediglich ein Alter von nicht über 35 Jahren, sowie mindestens ein minderjähriges Kind (auch adoptiert oder gesetzlich anerkannt) vorgesehen. Außerdem darf der Arbeitnehmer in den 6 Monaten vor Einstellung nicht aufgrund eines gerechtfertigen objektiven Grunds bzw. aufgrund von Personalreduzierung gekündigt worden sein, und der Arbeitgeber darf zurzeit der Neueinstellung keine Mitarbeiter im ordentlichen Lohnausgleich haben. Auch darf der Arbeitnehmer in den genannten sechs Monaten vor Einstellung nicht vom selben Arbeitgeber (oder sonst einem, mit dem Arbeitgeber, verbundenen Unternehmen), gekündigt worden sein, der ihn jetzt wieder aufnehmen möchte.
Diese Begünstigung kann mit anderen bereits gewährten Begünstigungen kumuliert und für bis zu maximal fünf Arbeitnehmer aus dieser Datenbank in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber ist nach erfolgter Einstellung nur noch verpflichtet, den entsprechenden Antrag auf Verrechnung der Prämie beim NISF/INPS zu beantragen.

Frühgeburten – Beginn des Zeitraums der Abwesenheit bei Mutterschaft

Mit dem Schreiben Nr. 14448 vom 11.07.2011 hat das NISF/INPS nunmehr einige Klarstellungen zum Gerichtsurteil Nr. 116 vom 4. April 2011, veröffentlicht. Mit dem zitierten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof das Recht der Inanspruchnahme der obligatorischen Mutterschaft im Falle einer Frühgeburt und der damit verbundenen Notwenigkeit einer stationären Behandlung des Neugeborenen, erst nach Entlassung desselben aus dem Krankenhaus für möglich erklärt.

Demnach kann nunmehr im Falle einer Frühgeburt und einer stationären Behandlung des Neugeborenen in einem Krankenhaus, die Mutter die obligatorische Mutterschaft bis zur Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus nach hinten verschieben. Gleichzeitig kann Sie, sofern es ihr Gesundheitszustand zulässt, auch arbeiten gehen. Das gleiche Recht gilt auch für den Vater, sofern dieser aufgrund vom Ableben oder einer schweren Krankheit der Mutter die Freistellung in Anspruch nehmen muss oder das Sorgerecht ausschließlich dem Vater zugesprochen wurde. Entscheidet sich die Mutter arbeiten zu gehen ist die Zustimmungen des Arbeitsmediziners (gemäß GVD Nr. 81/2008) erforderlich.

 

Zweites Sparpaket zur Stabilisierung des Staatshaushaltes
Kurz vor dem dritten Sparpaket das in diesen Tagen verabschiedet wird (und wieder allerhand Änderungen bringt) und noch bevor ein, erwartetes, viertes Paket erlassen wird, möchten wir kurz auf die Neuerungen hinweisen die im August mit dem Gesetz Nr. 148/2011 eingeführt worden sind.

Regionale Zusatzsteuer - IRPEF (Art. 1, Absatz 10). Ab 2012 können die Regionen, mit Regionalgesetz, die aktuellen Prozentsätze (zurzeit 0,9% in Südtirol) erhöhen oder aber auch vermindern. Im Falle einer Erhöhung darf diese für 2012 und 2013 jeweils maximal 0,5%, für 2014 1,1% und für 2015 2,1% betragen.

Gemeindezusatzsteuer - IRPEF (Art. 1, Absatz 11). Auch die Gemeinden können eine Erhöhung der aktuellen Prozentsätze der kommunalen Lohnzusatzsteuern bis Erreichen eines Prozentsatzes von max. 0,8% vorsehen.

Pensionsantrittsalter für Frauen in der Privatwirtschaft (Art. 1, Absatz 20). Das Pensionsantrittsalter für Frauen in der Privatwirtschaft  wird in den kommenden Jahren ab 2014 bis 2026 schrittweise von 60 auf 65 Jahren angehoben. Es kann hier allerdings durchaus sein, dass demnächst vor allem im Bereich der Renten weiter einschneidende Maßnahmen zu erwarten sind (4. Sparpaket).

Feiertage (Art. 1, Absatz 24). Sämtliche kirchlichen Feiertage, sowie jene des 25.04., 01.05. und 02.06. bleiben weiterhin bestehen. Lediglich per Gesetz eingeführte zusätzliche Feiertage und lokale Feiertage müssen, ab 2012, entweder auf den vorhergehenden Freitag oder den darauffolgenden Montag des ersten Sonntags welcher auf den Feiertag folgt (oder gar übereinstimmt), fallen. Die genauen Daten dieser genannten Feiertage werden jährlich per Dekret innerhalb 30.11. des Vorjahres festgelegt.

Solidaritätsbeitrag bei hohen Einkommen (Art. 2, Absatz 2). Jährliche Einkommen von über 300.000 Euro brutto müssen für 2011 (diese Regelung gilt also rückwirkend!) und bis 2013 mit einem Solidaritätsbeitrag in Höhe von 3% besteuert werden. Dieser Beitrag ist allerdings vom Einkommen wieder als Aufwand absetzbar (gemäß Art. 10, VPR 917/1986).

Pflichtquote bei Neueinstellungen (Art. 9). Die vom Gesetz Nr. 68/1999 vorgesehenen Pflichtquoten bei Neueinstellungen von Mitarbeitern mit Behinderung, können nun von Arbeitgebern mit mehreren Filialen in verschiedenen Provinzen quer verrechnet werden. So können z.B. Filialen in Provinzen in denen mehr als die gesetzlich vorgesehenen Pflichteinstellungen getätigt wurden, mit Filialen in Provinzen in denen zu wenig Pflichteinstellungen vorgenommen wurden, auf nationaler Ebene kompensiert werden.

Orientierungspraktika (Art. 11). Die Dauer der Orientierungspraktika ist in Zukunft nur mehr für eine maximale Obergrenze  von sechs Monaten vorgesehen. In diese sechs Monate fallen auch eventuelle Verlängerungen. Orientierungspraktika können lediglich für Oberschul- bzw. Universitätsabgänger innerhalb der ersten zwölf Monate ab Erlangen des jeweiligen Studientitels angewandt werden. Die Bestimmung gilt aber lediglich für die so genannten „tirocini non curriculari“. Darunter versteht man jene Praktika die darauf ausgerichtet sind jungen Studenten, außerhalb des Bildungskanals, den Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. Unverändert bleiben die Bestimmungen für die Praktika, welche direkt zwischen Schule/Universität und Betrieben abgeschlossen werden und jene für die Eingliederung von schwer vermittelbaren Personen auf dem Arbeitsmarkt (Arbeitslose usw.). Nachdem mittlerweile für die Lehre ein neuer Einheitstext erlassen wurde, zielt diese Maßnahme darauf ab den Missbrauch bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu unterbinden. In Südtirol wurde dies allerdings, aufgrund eines Abkommens zwischen den Sozialpartnern und der Landesabteilung Arbeit, bereits seit Jahren so gehandhabt. Um den Vorgaben des Gesetzgebers aber nachzukommen wird in Kürze auch ein entsprechendes Landesgesetz erlassen werden.
Weiter wurde auch eine Bestimmung eingeführt, welche darauf abzielt den Praktikanten von Freiberuflern eine angemessene Vergütung zuzuerkennen. Leider ist es zum Teil noch bestehende Praxis, dass Praktikanten von Freiberuflern (mit Eintragung in einem Berufsalbum oder Verzeichnis) nicht oder nur ganz geringfügig entlohnt werden. Die Praktikanten müssen ab sofort „entsprechend ihrem konkreten Beitrag“ (Originaltext „in base al concreto apporto“ ) vergütet werden. Schon aufgrund dieser wenig konkreten Formulierung ist mit Schwierigkeiten in der Auslegung und mit Streitfällen zu rechnen.

Kollektivvertragliche Abweichungsklauseln (Art. 8). Für bestimmte Sachgebiete im Arbeitsbereich wie z.B. Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit, die zeitlich begrenzten Verträge, die Einschaltung der Leiharbeit oder die Entlassungen können zum Zweck der Steigerung der Produktivität, der Konkurrenzfähigkeit, der Förderung von Beschäftigung und Investitionen und/oder zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise territoriale und auch betriebliche Abkommen zwischen den maßgeblichen Sozialpartnern geschlossen werden, welche auch – und dies ist das Besondere dieser Bestimmung – von den gesetzlichen Bestimmungen und nationalen Kollektivverträgen abweichen können (sog. „contratti in deroga“). Was die Entlassungen anbelangt, ist ausdrücklich festgelegt, dass diskriminiernde Entlassungen und solche, welche den Mutterschutz betreffen, von allen Abweichungsvereinbarungen ausgenommen sind. Die Abweichungsklauseln von den staatlichen Bestimmungen sind weiter auch durch die Vorgaben der Verfassung und durch bindende Bestimmungen an das EU-Recht und internationale Abmachungen eingeengt.

Kfz-Sondersteuer
Innerhalb von 90 Tagen nach in Krafttreten der Notverordnung G.D. Nr. 98/2011 muss die Kfz-Sondersteuer für Pkws mit mehr als 225 kW (306 PS) entrichtet werden. Die Sondersteuer beträgt 10 €/kW und wird für die kW berechnet, welche die Schwelle von 225 kW übersteigen. Die eingeführte Sondersteuer betrifft bereits rückwirkend das Kalenderjahr 2011 und kann bei einer unterjährigen Neuzulassung nicht anteilig berechnet werden. Die Berechnung der geschuldeten Steuer ist selbst vorzunehmen und es erfolgt diesbezüglich keine Mitteilung oder Aufforderung. Allerdings hat die Finanzverwaltung die entsprechenden Anleitungen mittels Rundschreiben erst am 8. November 2011 veröffentlicht. Die Zahlung des geschuldeten Betrages an die Finanzverwaltung ist mittels Vordruck „F24“ und Zahlungscode „3364“ zu tätigen.

Download: Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 21. Dezember 2011 )
 
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