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Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 29. November 2011

Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben angekündigt hat die Regierung (Berlusconi) noch ein drittes Gesetzesdekret mit Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Haushaltes erlassen. Dieses ist jetzt von Parlament in Gesetz umgewandelt worden (Gesetz Nr. 183/2011 – Stabilitätsgesetz 2012) und dessen wesentliche Inhalte werden mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten (ausgenommen einige spezifische Maßnahmen welche bereits sofort in Kraft getreten sind). In der Folge finden sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass die neue Regierung Monti ein weiteres Paket schnüren wird um die von der EU geforderten Maßnahmen zur Haushaltssanierung und für die Wirtschaftsreformen umzusetzen. Die ersten Vorschläge die in der Fachpresse zu lesen waren deuten auf weitere Einschnitte im Bereich der Renten, der direkten Steuern (Vermögenssteuer, ICI) und der indirekten Steuern (erneute Erhöhung des Mwst-Satzes) hin.

Rentenantrittsalter (Art. 5)
Ab dem Jahr 2026 beträgt das Rentenantrittsalter für Männer und Frauen einheitlich 67 Jahre.

DURC Bescheinigung von Amtswegen (Art. 15, Absatz 1)
Sämtliche Informationen betreffend die korrekt durchgeführten Beitragszahlungen und dem damit zusammenhängenden Modell DURC, werden in Zukunft von Amtswegen und innerhalb von maximal 30 Tagen durch die zuständigen öffentlichen Ämter angefordert.

Diese Erleichterung gilt lediglich für die öffentlichen Aufträge. Weiterhin aufrecht bleibt die Pflicht zur direkten Abgabe des Modells DURC bei privaten Arbeiten.

Lehrlingswesen (Art. 22, Absatz 1)
Arbeitgeber mit bis zu 9 Mitarbeitern müssen, ab dem 1. Januar 2012 und bis zum 31. Dezember 2016, bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters mit einem Lehrvertrag in den ersten drei Jahren der Vertragsdauer keine Sozialbeiträge mehr zahlen. Die Befreiung von der Beitragszahlung gilt nur für den Arbeitgeberbeitrag, nicht jedoch für den Anteil der zu Lasten des Arbeitnehmers ist.

Immer im Bereich des Lehrlingswesens möchten wir auf eine weitere Begünstigung für die Arbeitgeber bei Beschäftigung eines Mitarbeiters mit Lehrvertrag hinweisen. Italia Lavoro spa gewährt hierfür einen einmaligen Beitrag und hat eine entsprechende öffentliche Ausschreibung vorbereitet. Ab dem 30. November 2011 (10.00 Uhr) und bis zum 31. Dezember 2012 (aber auf jeden Fall nur bis zur Erreichung des Ausschreibungsbetrages insgesamt) können interessierte Arbeitgeber um diesen Beitrag ansuchen. Die Arbeitgeber können direkt über die Internetseite von Italia Lavoro spa oder über unser Büro entsprechende Details und die Formulare anfordern.

Sonderverwaltung NISF/INPS (Art. 22, Absatz 1)
Ab dem 1. Januar 2012 erhöht sich der Beitragssatz der NISF/INPS Sonderverwaltung um 1%. Somit müssen künftig Personen welche in keine andere Pflichtversicherung eingetragen sind, nicht mehr 26,72% sondern 27,72% in diese Sonderverwaltung einzahlen. Für Rentner und jene welche bereits bei einer anderen Pflichtversicherung eingetragen sind, ändert sich der Beitragssatz von 17% auf 18%.

Eingliederungsvertrag (Art. 22, Absatz 3)
Es werden neue Beitragsbegünstigungen für die Beschäftigung von Frauen mit einem Eingliederungsvertrag vorgesehen. Diese Maßnahmen sind allerdings an den Erlass eines Ministerialdekrets gebunden.

Teilzeit-Arbeit (Art. 22, Absatz 4)
Künftig ist es wieder möglich in Teilzeitarbeitsverträgen Elastizitätsklauseln und Flexibilitätsklauseln zu vereinbaren, auch wenn dies nicht explizit vom angewandten Kollektivvertrag geregelt ist. Die Mitteilungsfrist des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer solchen Klausel beträgt nun wieder zwei Arbeitstage (nicht wie bisher fünf Arbeitstage).

Auch müssen ab sofort die Umwandlungen von Vollzeitarbeitsverhältnissen in Teilzeitarbeitsverhältnisse nicht mehr vom jeweils zuständigen Amt für sozialen Arbeitsschutz (Arbeitsinspektorat) bestätigt werden.

Telearbeit (Art. 22, Absatz 5)
Um diese zu fördern werden folgende Maßnahmen eingeführt: Anrecht auf die vorgesehenen öffentlichen Beiträge für die vom Arbeitgeber umgesetzten Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, Möglichkeit zur Auffüllung der Pflichtquote (Pflichtaufnahme von anders arbeitsfähigen Mitarbeitern) gemäß dem Gesetz Nr. 68/1999, die Bildungsmaßnahmen für Mitarbeiter welche in der Mobilitätsliste eingetragen sind (Art. 9, Absatz 2, Gesetz Nr. 223/1991) können auch mittels Telearbeit durchgeführt werden.

10% Besteuerung und Beitragsreduzierungen für die variablen Lohnsummen bei Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivitätssteigerung (Art. 22, Absatz 6 und Art. 33, Absatz 12 und 14
Auch für das Jahr 2012 bleibt die 10% Besteuerung dieser Lohnsummen an die Mitarbeiter bestehen. Voraussetzung hierfür bleiben jedoch weiterhin die kollektivvertraglichen Vereinbarungen der zweiten Ebene (territoriale Abkommen und Betriebsabkommen mit einer repräsentativen Gewerkschaftsvertretung). Die entsprechenden Höchstbeträge (Einkommen und Besteuerungsgrundlage) für die Begünstigungen werden noch mit einem Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt.

Zusätzlicher IRAP Freibetrag auf die mit 10% besteuerten Lohnsummen (Art. 22, Absatz 7)
Für 2012 können die Regionen selbstständig festlegen, ob jene Lohnsummen für welche bereits die begünstigte 10% Besteuerung in Anwendung gebracht wurde, im selben Jahr 2012 auch noch als Freibetrag in Bezug auf die regionale Wertschöpfungssteuer (kurz IRAP) geltend gemacht werden können.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, daß die meisten territorialen Abkommen mit dem Ende des Jahres 2011 verfallen und ab Jänner 2012 erneuert oder verlängert werden müssen. In Südtirol sind die entsprechenden Verhandlungen bereits angelaufen und die beiden Rahmenabkommen müssten auch für 2012 verlängert werden.

Maßnahmen zur Stützung des Einkommens (Art. 33, Absatz 21, 22 23, 24)
Die Ende 2011 auslaufenden Sonderregelungen wurden auch für das Jahr 2012 verlängert. Dazu gehören auch die außerordentlichen Maßnahmen wie z.B. jene für Lohnausgleich, Mobilität oder Arbeitslosengeld. Auch werden von der Regierung Gelder für die Finanzierung von Solidaritätsverträgen bereitgestellt.

Beitragsbegünstigungen für die Einstellung von Mitarbeitern welche die außerordentlichen Maßnahmen zur Stützung des Einkommens in Anspruch nehmen (Art. 33, Absatz 25)
Auch diese Sondermaßnahmen wurden für das Jahr 2012 verlängert. So soll die Einstellung von Arbeitnehmer die ihre Arbeit aufgrund der Wirtschaftskrise verloren haben (z.B. Arbeitnehmer über 50 Jahren) gefördert werden. Die Gesetzesbestimmung hierzu bleibt der Art. 2, Absätze 131, 132, 134 und 151 des Gesetzes Nr. 191/2009. Die genauen Anwendungsmodalitäten werden, wie schon in der Vergangenheit, noch mit einem Dekret des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums geregelt.

Reduzierung der Steuervorauszahlungen (Art. 33, Absatz 9)

Die vom Steuerpflichtigen geschuldete Vorauszahlung der Steuer auf das Jahr 2012 (sofern aus dem Modell Unico oder 730 eine entsprechende Steuerschuld hervorgeht) wurde von insgesamt 99% auf 82% reduziert. Diese Maßnahme greift bereits für die zweite Vorauszahlung welche jetzt im November fällig ist. Es ist also eine Neuberechnung der Akontozahlungen erforderlich, es besteht aber auch die Möglichkeit das Guthaben erst mit der Steuererklärung des nächsten Jahres zu verrechnen.

 

Download: Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 29. November 2011 )
 
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