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Folgend die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des zweiten Sparpakets (Legislativdekret Nr. 138/2011), welches am 14.9.2011 von der Abgeordnetenkammer genehmigt und in Gesetz Nr. 148 umgewandelt worden ist. 1) Folgende Neuerungen des zweiten Sparpakets sind nun in Kraft: Reduzierung der Grenze für Bargeldzahlungen auf 2.500 Euro Das Limit für Bargeldzahlungen wird von bisher 5.000 Euro auf 2.500 Euro herabgesetzt. Zahlungen über diese Schwelle dürfen nur mehr mittels Banküberweisung, Kreditkarte, Bancomat oder nicht übertragbare Schecks getätigt werden. Diese Bestimmung ist bereits seit 13. August 2011 gültig. Auch die Überbringersparbücher mit einem Saldo höher als 2.500 Euro müssen bis Ende September unter das oben genannte Limit gebracht oder aufgelöst werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Übertretung dieser Bestimmung hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen sind.
Höhere Besteuerung für Genossenschaften Die Überschüsse von Konsumgenossenschaften werden ab der Steuerperiode 2012 mit 65 % besteuert (bisher 55 %). Die Genossenschaften mit vorwiegender Mutualität werden mit 40 % besteuert anstatt 30 %. Nur die Quote für die Besteuerung der Überschüsse von landwirtschaftlichen und von sozialen Genossenschaften bleibt mit 20 % unverändert. Für die anderen Genossenschaften, darunter auch die Banken, welche bislang 30 % steuerfrei den Rücklagen zuweisen konnten, wird diese Zuweisung auf 10 % herabgesetzt. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen für die Steuerperiode 2012 hat man diese Neuerungen bereits zu berücksichtigen. Steueraufschlag für Energiewirtschaft Rückwirkend ab der Steuerperiode 2011 wird der Zuschlag auf die Körperschaftssteuer Ires auf 10,5 % erhöht und auf alle Unternehmen im Energiebereich ausgedehnt, also auch auf Stromhersteller durch Windkraft und Fotovoltaik, Energieübertragung und Gasverteilung. Gesellschaften mit Umsätzen unter 10 Mio. Euro und einem Steuergewinn von weniger als 1 Mio. Euro sind vom Aufschlag ausgenommen. Erhöhung Körperschaftssteuer für nicht operative Gesellschaften Der Ires-Satz für nicht operative Kapitalgesellschaften wird von 27,5 % auf 38 % angehoben. Eine weitere Einschränkung betrifft die Gesellschaften, die für 3 aufeinander folgende Jahre einen Steuerverlust ausweisen: sie werden ab dem 4. Jahr als nicht operative Gesellschaften behandelt, mit allen entsprechenden Auswirkungen hinsichtlich Einkommensteuern, MwSt. und Irap. Einheitliche Quellensteuer für Kapitalerträge Die Quellensteuern auf Kapitalerträge (Bankzinsen, Zinsen aus Obligationen, Börsengewinne, etc.) werden ab 1.1.2012 auf 20 % vereinheitlicht. Die Quellensteuer auf Staatspapiere bleibt unverändert bei 12,5 %. Solidaritätszuschlag für Einkommen ab 300.000 Euro Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 300.000 Euro muss ab der Steuerperiode 2011 ein sogenannter Solidaritätszuschlag von 3 % an den Fiskus entrichtet werden. Der Zuschlag ist von der Einkommensteuer abzugsfähig. Höhere Strafen für Finanzstrafvergehen Die Schwellen für die Finanzstrafvergehen werden herabgesetzt. Strafrechtliche Relevanz hat nunmehr bereits eine unterlassene Steuererklärung ab einer Höhe von 30.000 Euro oder eine nicht wahrheitsgetreue Erklärung ab einer Höhe von 50.000 Euro. Beträgt die hinterzogene Steuer mehr als 3 Mio. Euro und machen die hinterzogenen Umsätze zumindest 30 % der Gesamtumsätze aus, so sind Haftstrafen ohne Bewährung vorgesehen. Weitere Hinweise: 2) MUSIKRECHTE GEBÜHREN SIAE UND SCF Wer in einem Verkaufslokal, in einem Wartesaal, in einer Bar oder in einem anderen öffentlich zugänglichen Raum Musik oder Film ausstrahlt, muss in Italien dafür Gebühren an die SIAE und an die SCF entrichten. Die „SIAE“ (Società Italiana degli Autori ed Editori) kümmert sich um die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Filmen, Musik usw. Die Künstler bezahlen an die SIAE-Gebühren für die Veröffentlichung ihrer Werke. Die SIAE wiederum verlangt Gebühren, wenn jemand ein Musikstück oder einen Film zur Veröffentlichung verwenden will. Zusätzlich zur SIAE-Gebühr muss noch ein jährlicher Beitrag für die Musikrechte an das eigens dafür eingerichtete Konsortium „SCF“ (Consorzio fonografici) entrichtet werden. Die Gebühr an SCF ist auch dann zu entrichten, wenn nur Musik eines Radio- oder Fernsehsenders ausgestrahlt wird. Die Gebühr variiert je nach Größe des Lokals und der Anzahl der Lautsprecher. Gerne kümmern wir uns für Sie um die Entrichtung der Gebühren. Wir bitten Sie, sich im gegebenen Fall mit uns in Verbindung zu setzen. 3) Beilegung von Steuerstreitfällen In unserem Rundschreiben Nr. 14 zum erstes Sparpaket, D.L. 98/2011, wurde über die Möglichkeit der begünstigten Abfindung von laufenden Steuerstreitverfahren bis zum 01.05.2011 informiert. Jene Kunden, welche Hilfestellung bei der Beilegung eines Steuerstreitfalles benötigen, bitten wir sich innerhalb Oktober bei uns melden. Download: Rundschreiben in PDF-Format |