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Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 19. August 2010

Aufgrund der ausgereizten Situation seiner Staatsfinanzen hat Italien im Sommer ein Maßnahmenpaket geschnürt mit welchem vor allem für die öffentliche Verwaltung eine Reihe von Sparmaßnahmen erlassen wurden. Neben diesen finden sich im Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 (G. D. Nr. 78/2010) aber auch wichtige Bestimmungen im Bereich der Renten, der Einhebung von Steuern und Beiträgen, Besteuerung von Lohneinkünften, Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung sowie verschiedene sonstige Bestimmungen (Vereinfachung von Verwaltungsabläufen usw.). In unserem Rundschreiben beschränken wir uns auf jene Abschnitte welche die privaten Arbeitgeber direkt oder indirekt betreffen

Rentenbestimmungen. Der Art. 12 des Gesetzes enthält eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Renten. Ab dem 1. Jänner 2011 werden die bisherigen Fristen für den Rentenantritt verlängert. Bis 31.12.2010 gilt weiterhin die derzeitige unterschiedliche Staffelung der Fristen (sog. „Fenster für den Rentenantritt“ – „finestre di pensionamento“) für den Bezug der Rente. Ab dem Jahr 2011 gilt bei lohnabhängigen Mitarbeitern, dass die Rente erst nach dem Ablauf einer Frist von 12 Monaten, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Voraussetzungen für den Rentenanspruch, bezogen werden kann. Bei Selbständigen (Handwerker, Kaufleuten, Sonderverwaltung) beträgt die Frist 18 Monate. Dies sowohl bei Alters- als auch bei Dienstaltersrenten und auch bei der sog. „Totalisierung“.

Neue Fristen für den Pensionsantritt und die Auszahlung
Erreichen der Voraussetzungen  Lohnabhängige MitarbeiterSelbständige
Ab dem 1. Jänner 2011Auszahlung: 12 Monate nach Erreichen der VoraussetzungenAuszahlung: 18 Monate nach Erreichen der Voraussetzungen
Beispiel: Zeitpunkt des Erreichens der Voraussetzungen für den Rentenanspruch ist der 31.03.2011. Die Rente wird ab dem 01.04.2012 ausbezahlt (bei Selbständigen ab 01.10.2012).

 Ab dem Jahr 2015 wird das Renteneintrittsalter erhöht werden und zwar aufgrund der vom Statistikinstitut ISTAT erhobenen durchschnittlichen Lebenserwartung. Ab dem 1. Juli 2010 ist die Zusammenlegung von Versicherungszeiträumen für Personen welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch noch nicht erreicht haben nicht mehr kostenlos. Es fallen dieselben Beiträge an wie sie bereits für den Nachkauf von Studienjahren vorgesehen sind.Die für das Jahr 2011 mit Gesetz Nr. 247/2007 vorgesehene Erhöhung der Beiträge im Ausmaß von 0,09% wird abgeschafft. Um diese Reduzierung zu finanzieren werden die Beiträge an die Patronate gekürzt. 

Kontrollen bei Vor- und Fürsorgeleistungen. Um hier den Missbrauch besser kontrollieren und bekämpfen zu können wird eine einheitliche Datenbank beim NISF/INPS eingerichtet. Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, Körperschaften usw. müssen die ausbezahlten Leistungen und die Daten der Bezieher derselben an diese Datenbank in elektronischer Form melden. Die Bestimmung tritt erst nach Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen in Kraft.Der Art. 38 des Gesetzes Nr. 122/2010 führt für alle privaten und öffentlichen Einrichtungen weiter die Mitteilungspflicht aller bezogenen begünstigten Sozialleistungen und deren Empfänger (inkl. jener für das Studium an Universitäten) an das NISF/INPS und das Arbeitsministerium vor, welche aufgrund eines bestimmten (geringen) Einkommens ausbezahlt werden. Aufgrund dieser Daten werden dann Kreuzkontrollen mit den beim Finanzministerium aufscheinenden Einkommen durchgeführt. Strenge Kontrollen sind auch für die Inhaber von Invalidenrenten vorgesehen. Insbesondere bei Ärzten werden hohe Strafen und eine vermögensrechtliche Haftung für das Ausstellen von falschen Invaliditätsbestätigungen  eingeführt. Ähnlich hohe Sanktionen drohen den Ärzten für das Ausstellen von falschen Bestätigungen für eine nur geringe Invalidität in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Beabsichtigt wird hier eine Entlastung der Schadensersatzzahlungen bei den Versicherungsgesellschaften. Damit diese aber die erzielte geringere Schadenslast auch an die Versicherten weitergeben ist eine periodische Überwachung durch die Aufsichtsbehörde ISVAP vorgesehen. 

Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung. Die Gemeinden werden verpflichtet bei den Kontrollen gegen die Steuer- und Beitragshinterziehung mitzuwirken und müssen einen eigenen Steuerrat („consiglio tributario“) einrichten (bei Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern kann ein Konsortium mit anderen Gemeinden gebildet werden). Vorgesehen sind Mitteilungspflichten und ein Datenaustausch mit der Steuerbehörde und den anderen Kontrollorganen (INPS und Finanzwache). Nicht zu unterschätzen ist diese Maßnahme insbesondere in jenen Fällen wo italienische Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zumindest formell in Länder mit einer tieferen Steuerbelastung verlegt haben oder einen Lebensstil führen der nicht in Einklang mit dem erklärten Einkommen stehen kann. Den Gemeinden winkt als Belohnung bei der Aufdeckung von Vergehen ein Anteil von 33% der so kassierten Mehreinnahmen.Ein neues Kontrollverfahren (gegen die sog. „micro-evasione“) der Steuerbehörde wird jetzt auch für die nicht erklärten geringen Einkünfte eingeführt. Durch den Datenaustausch mit dem NISF/INPS soll aufgrund der dort aufscheinenden Beitragszahlungen geprüft werden ob für diese Vergütungen auch eine Steuererklärung notwendig war. Auf den ersten Blick scheint es sich um eine recht sinnlose Maßnahme zu handeln, zumal ja eigentlich das Finanzministerium bereits alle Daten für die Vergütungen bereits über das Modell 770 erhält und kontrollieren kann. 

Steuereinhebung. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 wird das Einhebungsverfahren bei Steuerbescheiden beschleunigt indem der entsprechende Festsetzungsakt eine Zahlungsaufforderung enthält und diese für den Steuereinzugsdienst bereits einen Titel für die zwangsweise Einhebung der geschuldeten Summen bildet (Art. 29 des Gesetzes). Der Einzugsdienst kann nach Ablauf der Einspruchsfrist sofort die Versteigerung von Gütern veranlassen und es muss nicht mehr eine getrennte Steuerzahlkarte ausgestellt werden. Auch diese Maßnahme ist nicht zu unterschätzen zumal der Zeitraum für das Ausstellen der Steuerzahlkarte entfällt und sich die Reaktionsfrist der Unternehmen bei Beanstandungen durch das Steueramt somit wesentlich verkürzt. 

Beitragseinhebung. Auch bei der Einhebung von Beiträgen wird dieselbe Prozedur wie bei der Steuereinhebung angewandt. Ab dem 1. Jänner 2011 werden die vom NISF/INPS einzuhebenden Beiträge (z.B. für nicht bezahlte Beiträge aus monatlichen Abrechnungen oder aufgrund von Erhebungsprotokollen) mit einem Schuldbescheid eingefordert. Dieser bildet nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen einen Titel zur direkten Eintreibung (auch mittels Versteigerung) der geforderten Summen durch den Einhebungsdienst. Die Verfallsfristen für die Mitteilung der Daten (Beitragsschulden nach dem 1. Jänner 2004) durch das NISF/INPS zum Ausstellen einer Zahlkarte durch den Einzugsdienst werden im Zeitraum 01.01.2010 – 31.12.2010 aufgehoben.  

Besteuerung von Lohneinkünften. Die drei wichtigsten Bestimmungen betreffen die Zusatzsteuer auf die variablen Vergütungen bei Leitenden Angestellten im Finanzsektor, die Rückkehr von Forschern aus dem Ausland nach Italien und die begünstigte Besteuerung von Lohnelementen in Zusammenhang mit der gesteigerten Produktivität und Effizienz des Unternehmens.1) Bei Leitenden Angestellten sowie fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeitern (also nicht nur Verwaltungsräte sondern z.B. auch Berater mit Projektarbeitsverträgen) im Finanzsektor wird eine Zusatzsteuer in Höhe von 10% auf ihre variablen Bezüge (Prämien und „Stock Options“) eingeführt sofern diese dreimal so hoch sind wie die Festentlohnung. 2) Um die Rückkehr von Forschern aus dem Ausland nach Italien zu erleichtern wird ab dem 1. Jänner 2011 eine begünstigte Besteuerung für die Einkünfte derselben in Italien eingeführt. Voraussetzung ist, dass diese bereits dauerhaft mindestens 2 Jahre im Ausland ansässig waren, entsprechende akademische Titel besitzen und dort nachweislich Forschung betrieben haben. Die Bestimmungen sehen vor, dass auf 90% der an die Forscher bezahlten Entlohnungen keine Einkommenssteuer zu entrichten ist (die Besteuerung erfolgt somit lediglich auf 10%) und die Entlohnung keine Bemessungsgrundlage für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP darstellt. Die Steuerbegünstigung ist auf zwei Jahre befristet und setzt auch voraus, dass die Mitarbeiter für diesen Zeitraum ihren Steuerwohnsitz nach Italien verlegen.3) Bekanntlich hat der Gesetzgeber ja bereits für die Jahre 2008 – 2010, in unterschiedlichem Ausmaß, eine begünstigte Besteuerung für jene Entlohnungen (Prämien, Überstunden, Zulagen usw.) eingeführt, welche in Zusammenhang mit einer Steigerung der Produktivität und/oder der Effizienz des Unternehmens bezahlt werden. Diese Begünstigung wird auch für das Jahr 2011 weitergeführt, jedoch mit einer wesentlich Neuerung. Ab dem nächsten Jahr ist die Steuerbegünstigung nur mehr für jene variablen Entlohnungen anwendbar die aufgrund von territorialen Kollektivverträgen oder Betriebsabkommen ausbezahlt werden. Eine individuell mit dem Mitarbeiter und ohne gewerkschaftliches Betriebsabkommen ausbezahlte Prämie fällt daher nicht mehr in den Anwendungsbereich der Begünstigung. Im Gegenzug wurde die Einkommensobergrenze um in den Genuss des verminderten Steuersatzes von 10% zu kommen auf 40.000 Euro jährlich angehoben. Dieser Betrag für die Einkommensobergrenze bezieht sich nun auch nicht mehr auf das Vorjahr sondern auf das laufende Jahr. Demnach ist entweder beim Lohnsteuerjahresausgleich oder im Rahmen der Steuererklärung genau zu prüfen ob die reduzierte Besteuerung zusteht oder nicht. Der Gesamtbetrag jener Summe auf welche der verminderte Steuersatz Anwendung findet bleibt unverändert bei 6.000 Euro. Auf diese variablen Lohnelemente steht zusätzlich auch die Reduzierung der Sozialbeiträge gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 247/2007 (Art. 1, Absatz 68) zu. 

Neue Form der Besteuerung von Firmen mit Sitz in einem EU-Land. Eine interessante steuerliche Bestimmung ist im Art. 41 des Gesetzes Nr. 122/2010 enthalten. Demnach wird für Firmen mit Sitz in einem EU-Land, welche in Italien eine neue wirtschaftliche Tätigkeit beginnen, die Möglichkeit eingeführt die in Italien anfallenden Steuern, alternativ, nach den steuerlichen Bestimmungen eines anderen EU-Landes abzurechnen. Die Bestimmung ermöglicht das Abrechnen nach den Bestimmungen eines gewählten EU-Landes auch für die anfallenden Lohnsteuern der Mitarbeiter dieses Unternehmens hier in Italien. Diese Möglichkeit ist beschränkt auf einen Zeitraum von 3 Jahren und gilt nur für jene Unternehmen welche ihre Tätigkeit erst nach dem 31. Mai 2010 in Italien effektiv ausüben. Voraussetzung ist ein Auskunftsverfahren direkt mit dem Steueramt und das Erlassen der noch ausständigen Durchführungsbestimmungen.Beispiel: eine deutsche Firma mit Sitz in der BRD könnte in Italien die Tätigkeit aufnehmen und das irische Steuersystem wählen. 

Arbeitssicherheit. Der Einheitstext für die Arbeitssicherheit (Art. 28, GVD Nr. 81/2008) sieht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber die Pflicht zur Durchführung einer Bewertung des „Stress-Risikos“ für die Mitarbeiter vor. Diese Bewertung wäre ab dem 01.08.2010 zu erstellen gewesen. Das Gesetz Nr. 122/2010 führt nun einen Fristaufschub bis zum 31.12.2010 ein. Die Pflicht zur Bewertung dieses Risikofaktors für die Arbeitssicherheit besteht demnach ab dem 01.01.2011. Den Betrieben wurde zwar ein Aufschub gewährt, die Bewertung wurde aber nicht abgeschafft. Wir empfehlen daher allen Arbeitgebern sich mit dem (externen oder internen) Verantwortlichen der Dienststelle für Arbeitssicherheit in Verbindung zu setzen und die „Stress-Analyse“ demnächst durchzuführen.  

Doppelte Versicherungspflicht für die Verwalter. Bei diesem leidigen Thema handelt es sich um eine endlose Geschichte. Bekanntlich wurde im Jahr 1996 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Tätigkeit im Handel oder Handwerk, für die persönlich mitarbeitenden Gesellschafter, die Pflicht zur Zahlung der Beiträge in die entsprechenden Verwaltungen des NISF/INPS eingeführt. Sind diese Gesellschafter auch Verwalter derselben GmbH und beziehen für diese Tätigkeit eine Vergütung so sind auf diese auch die Beiträge an die Sonderverwaltung des NISF/INPS zu entrichten (im reduzierten Ausmaß von derzeit 17%). Eine doppelte Beitragspflicht also. Nach unzähligen Gerichtsverfahren hat der Kassationsgerichtshof in mehreren eindeutigen Urteilen aber entschieden, dass die Pflicht zur Eintragung und somit zur Zahlung der Beiträge nur für jene Versicherungsverwaltung besteht in welcher auch die vorwiegende Leistung erbracht wird. Anstatt sich dem klaren Urteil der Richter zu beugen hat das NISF/INPS nunmehr (Gesetz Nr. 122/2010, Art. 12, Absatz 11) über die Politik eine sogenannte „authentische“ Interpretation des Gesetzes Nr. 662/1996 veranlasst. Aufgrund dieser besteht weiterhin die Pflicht zur doppelten Beitragszahlung. Es darf aber auch weiter gestritten werden ob diese Bestimmung nunmehr rückwirkend ist oder nicht und ob der Gesetzgeber dies überhaupt darf. Der Weg zum Verfassungsgerichtshof und an den EU-Gerichtshof ist immer noch offen. 

Steuerbegünstigungen für Forschung und Entwicklung bei Unternehmensnetzwerken. Es können Verträge zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, welche eine gemeinsame Forschung, Entwicklung und Innovation zum Gegenstand haben. Die Verträge sind notariell abzuschließen und im Handelsregister zu hinterlegen. Für die zu diesem Zweck beschlossen Gewinnrückstellungen in einen besonderen Fond wird, bis zu einem Höchstausmaß des Fonds von 1 Mio. Euro, eine Steuerbefreiung vorgesehen. Die Begünstigung läuft bis zum 31.12.2012. 

Neufestsetzung der Steuervorauszahlungen. Eine eigene Durchführungsbestimmung soll die für die Jahre 2011 und 2012 geschuldeten Steuervorauszahlungen der natürlichen Personen (IRPEF) neu regeln. Die heuer geschuldeten Vorauszahlungen dürften davon jedoch nicht mehr betroffen sein. Ausgenommen sind auch die anderen Steuern (z.B. IRES) und die INPS Beiträge. 

Vereinfachung von Verwaltungsabläufen. Die bisherige Meldung DIA (Meldung für den Beginn einer Tätigkeit) wird durch die Mitteilung SCIA (einfache Mitteilung der Voraussetzungen) ersetzt. Diese neue Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde beinhaltet eine Reihe von Eigenerklärungen und Dokumenten welche die Kontrolle der Voraussetzungen ermöglichen. Die Tätigkeit kann jedoch sofort nach Übermittlung der Mitteilung aufgenommen werden. Weiter sieht das Gesetz auch neue Vereinfachungen und eine Reduzierung der Verwaltungskosten zu Lasten der Betriebe vor. Diese sind jedoch an den Erlass der Durchführungsbestimmungen gebunden. 

Neben den mit Gesetz Nr. 122/2010 eingeführten Bestimmungen möchten wir auch auf folgende interessante Neuerungen hinweisen:

Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das NISF/INPS hat mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 besondere und intensive Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich der saisonalen Tourismusbetriebe (Hotels, Gastbetriebe, Diskotheken, Schutzhütten usw.) durchgeführt werden. Wir erinnern in diesem Zusammenhang erneut an die horrenden Strafen für die irreguläre Beschäftigung von Mitarbeitern und die Pflicht zur Vorabmeldung der Arbeitsverhältnisse. 

Krankenschein in elektronischer Form. Seit dem 19. Juli 2010 müssen die Hausärzte die Krankschreibungen der Mitarbeiter dem NISF/INPS in elektronischer Form mitteilen. Die hierfür notwendigen Prozeduren sind mittlerweile eingerichtet und die Testphase ist abgeschlossen worden. Laut Aussagen des zuständigen Ministers Brunetta, welche über die Medien in den letzten Tagen veröffentlicht wurden, werden jedoch bis Mitte September 2010 jenen Ärzten keine Sanktionen verhängt, welche sich noch nicht auf die elektronische Übermittlung umgestellt haben.
Für den Arbeitgeber bringt diese Maßnahme keine wesentliche Änderung. Der Mitarbeiter ist nicht mehr verpflichtet den Krankenschein an das NISF/INPS zu schicken, er muss jedoch weiterhin eine krankheitsbedingte Abwesenheit gemäß der geltenden Betriebsordnung entweder sofort aber auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden mitteilen und den entsprechenden Nachweis erbringen. Der Arbeitgeber kann sich auf der Internetseite des NISF/INPS registrieren und die vom Arzt elektronisch übermittelten Krankschreibungen seiner Mitarbeiter on-line abrufen.

Zusatzrentenfond – Centrum Pensplan. Die Zahlung der geschuldeten Beiträge an die vom Centrum Pensplan in der Region Trentino Südtirol verwalteten Zusatzrentenfonds (Laborfond u. offener Raiffeisenfond) kann nunmehr auch über das Modell F24 getätigt werden. Die Möglichkeit zur Zahlung mittels F24 besteht bereits ab dem III. Trim. 2010 mit Fälligkeit 16. November. Es handelt sich um eine wesentliche Vereinfachung der Zahlung und ermöglicht auch die Kompensierung der geschuldeten Beiträge mit eventuell vorhandenen Steuerguthaben.

 Download: Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 19. August 2010 )
 
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