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Freitag, 18. Juni 2010

Die am 31.05.2010 erlassene Gesetzesverordnung (DL Nr. 78 vom 31.05.2010) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik sofort in Kraft getreten.
Die wichtigsten Bestimmungen beziehen sich auf:

  • Schärfere Steuerkontrollen
  • Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung
  • Neue Meldepflichten seitens der Steuerpflichtigen

Gebäudekataster
Alle im Gebäudekataster nicht eingetragenen Liegenschaften oder die nicht gemeldeten Änderungen müssen innerhalb 31.12.2010 aktualisiert werden.Die Katasterdaten müssen bei notariellen Urkunden sowie bei Mietverträgen zwingend angeführt werden. 

Einschränkung Bargeldverkehr
Die Verwendung von Bargeld und von Überbringer-Sparbüchern wird auf den Betrag von € 5.000 reduziert (bisher € 12.500). Die Bankschecks über € 5.000 müssen „nicht übertragbar“ sein. 

Kundenliste
Die Unternehmen und Freiberufler sind verpflichtet, alle Umsätze von mehr als € 3.000 der Finanzverwaltung in elektronischer Form zu melden.Die Vorgehensweise muss noch vom Direktor der Agentur für Einnahmen festgelegt werden. 

Der neue Einkommensmaßstab (redditometro)
Dieser Indikator soll bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung für die Finanzämter ein wichtiges Instrument werden.Dabei geht es um die Überprüfung des erklärten Einkommens unter Berücksichtigung des Lebensstandards und der im Jahr getätigten Ausgaben (z.B. Kauf von Immobilien, Luxusgütern etc.). Die neuen Berechnungen gelten bereits rückwirkend für die Steuerperiode 2009. 

Missbräuchliche Unternehmensgründungen
Unternehmen, die innerhalb eines Jahres nach ihrer Gründung wieder geschlossen werden, werden in ein Verzeichnis eingetragen und müssen mit verstärkten Kontrollen rechnen.Besondere Kontrollen sind auch für jene Unternehmen vorgesehen, die systematisch Verluste erwirtschaften, die nicht auf Vergütungen an Verwalter und Gesellschafter zurückzuführen sind.

Quellensteuer bei Anwendung der Steuergebünstigungen von 36 bzw. 55%
Ab 01. Juli 2010 müssen die Banken eine Quellensteuer von 10 % auf die Zahlungen an die Unternehmen einbehalten, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten bzw. im Zusammenhang mit Energiesparmaßnahmen durchführen.Das Steuerguthaben kann bei der Erstellung der Jahreserklärung als Guthaben verrechnet werden.Das bedeutet, dass das Unternehmen nur 90% seines Entgeltes erhält und dass es eine Steuervorauszahlung von 10% auf dem verrechneten Betrag leisten muss. 

Tätigkeitsbeginn
Bei Tätigkeitsbeginn ist an die Agentur der Einnahmen zu melden, ob innergemeinschaftliche Umsätze durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung kann dann u.U. die Tätigkeit untersagen.

 

Download: Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 18. Juni 2010 )
 
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