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Mehrwertsteuerbestimmungen PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 10. März 2010

Am 19.02.2010 ist die Umsetzungsverordnung zum MwSt-Paket 2010 in der vom Ministerrat vom 12.11.2009 erlassenen Fassung veröffentlich worden. Die neue Verordnung ist mit 20.02.2010 in Kraft getreten.
Die ab 2010 geltenden Neuerungen des MwSt-Pakets betreffen die Territorialität der grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Für Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Bereich) verlagert sich der Leistungsort zum Empfänger. Die Steuerschuldnerschaft geht also auf den Empfänger über, der die Erwerbsbesteuerung (Reverse charge) vorzunehmen hat.

Die neuen Bestimmungen sehen allerdings einige Ausnahmen vor, die folgende Bereiche betreffen:

  • Leistungen, die Immobilien betreffen
  • Restaurantleistungen
  • Veranstaltungsleistungen (einschließlich Messen)
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln 
  • Personenbeförderung

Für die Dienstleistungen gegenüber Nichtunternehmern (Privatpersonen: B2C-Bereich) gelten die bisherigen Regeln: Der Leistungsort liegt im Wohnsitzstaat des Leistenden.
Die nicht gewerblichen Körperschaften sind zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet, wenn sie eine eigene MwSt-Nummer besitzen.
Die neuen Bestimmungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft (Art. 17 Abs. 2 MwSt-Gesetz) sehen nun vor, dass innländische (italienische) Steuerpflichtige für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die sie von Nichtansässigen erhalten, die Eigenrechnung ausstellen müssen bzw. die erhaltene Rechnung ergänzen müssen.
Dies gilt auch für Dienstleistungen und Lieferungen, die von Nichtansässigen mit Fiskalvertretung bzw. mit direkter Registrierung in Italien bezogen werden.
Was hat die neue Regelung für Nichtansässige mit Fiskalvertretung bzw. mit direkter Registrierung zur Folge?
Bis zum 19.02.2010 konnten diese Unternehmen an die italienischen Abnehmer und Auftraggeber mit italienischer MwSt abrechnen. Ab 20.02.2010 ist hingegen ohne MwSt abzurechnen. Die Abnehmer bzw. die Leistungsempfänger sind verpflichtet, die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, d.h. sie müssen eine Eigenrechnung erstellen bzw. die ausländische Rechnung ergänzen.
Rechnungen mit italienischer MwSt dürfen demnach nur mehr ausländische Unternehmen mit eigener Betriebsstätte in Italien stellen.
Erstattung der italienischen Mehrwertsteuer
Auch für die Erstattung der italienischen Mehrwertsteuer an nicht ansässige Unternehmen bzw. Freiberufler sind neue Bestimmungen in Kraft getreten. Der Erstattungsantrag muss nun über ein elektronisches Portal, welches vom Finanzamt des Ansässigkeitsstaates des Unternehmens eingerichtet wird, eingereicht werden. Der Antrag wird vom ausländischen Finanzamt an die zuständige Stelle in Italien weitergeleitet.

 

Download: Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 10. März 2010 )
 
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