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Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen wieder einen Überblick über die letzten Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts geben. Finanzgesetz 2010 – außerordentliche Maßnahmen zur Stützung des Einkommens Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Finanzgesetzes betreffen vor allem die Verlängerung der bereits im Jahr 2009 eingeführten außerordentlichen Maßnahmen zur Stützung des Einkommens in Zusammenhang mit den Auswirkungen der Wirtschaftskrise. Insbesondere betreffen diese Maßnahme all jene Arbeitnehmer (auch Lehrlinge und Heimarbeiter) von Betrieben welche aufgrund fehlender Voraussetzungen kein Anrecht auf Leistungen in Zusammenhang mit der Suspendierung der Arbeit (z.B. Lohnausgleichskasse für Handwerksbetriebe, Freiberufler usw.) oder dem Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. Mobilitätsgeld) gehabt hätten. Die wichtigsten Maßnahmen betreffen vor allem die:
Verlängerung der bereits 2009 beantragten Verfahren für die außerordentliche Lohnausgleichskasse sowie die Möglichkeit, auch weiterhin für das Jahr 2010, solche Verfahren und Anträge im Rahmen der Vereinbarungen Staat – Regionen – Sozialpartner einzuleiten bzw. zu stellen. In Südtirol läuft das Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und den Sozialpartnern noch bis 31.03.2010. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass dieses zumindest für ein weiteres Jahr verlängert wird. Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Mobilitätsgeldes sowie des ordentlichen Arbeitslosengeldes durch die Miteinberechnung von bestimmten Zeiträumen der koordinierten und fortwährenden freien Mitarbeit (Zahlungen in die Sonderverwaltung des NISF/INPS) des Arbeitnehmers. Verlängerung, auch für das Jahr 2010, des „besonderen Mobilitätsgeldes“ für jene Arbeitnehmer welche bei Verlust des Arbeitsplatzes aus objektivem Grund (z. B. Personalabbau bei Betriebskrisen) nicht die Voraussetzungen für die Erlangung des „ordentlichen Mobilitätsgeldes“ haben. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen heuer aber auch Mitarbeiter welche den Arbeitsplatz durch Beendigung des Arbeitsvertrages (z. B. Ende des befristeten Arbeitsvertrages) verlieren. Verlängerung und Erhöhung für 2010 des „Una Tantum“ Betrages für die Mitarbeiter welche mit Projektarbeitsverträgen für lediglich einen Auftraggeber gearbeitet haben und deren Vertrag aufgelöst wurde. Auch die Zugangsbedingungen wurden hier wesentlich erleichtert.
In Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Stützung des Einkommens sei auch auf die in der Region Trentino Südtirol bestehende Möglichkeit hingewiesen, dass betroffene Personen die von den staatlichen Maßnahmen vorgesehen Unterstützungen noch durch jene der Region weiter erhöhen können, sofern sie über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Regionalgesetz Nr. 5/2009 sowie in den entsprechenden Durchführungsverordnungen enthalten. Finanzgesetz 2010 – die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsplatz sowie die finanziellen Anreize für die Arbeitgeber Veröffentlichungspflicht. Die Namen jener Arbeitnehmer, welche Empfänger von Leistungen zur Stützung des Einkommens sind, müssen ab dem Jahr 2010 nicht nur vom NISF/INPS erfasst werden sondern auch dem Arbeitsministerium übermittelt werden. Dieses veröffentlicht die Namen auf der Internetseite der sog. „Borsa nazionale del lavoro“. Insbesondere für jene Arbeitnehmer wo die Neuanstellung mit Begünstigungen für den Arbeitgeber verbunden ist sieht das Gesetz ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis bzw. Kennzeichnung vor. Das Arbeitsministerium beabsichtigt damit den Arbeitsmarkt zu beleben und die Eingliederung jener Personen, welche den Arbeitsplatz verloren haben, zu erleichtern. Hier sei auch auf eine wesentliche Neuerung der Bestimmungen in Zusammenhang mit der Anstellung von Personen hingewiesen welche Leistungen zur Stützung des Einkommens beziehen: Weigert sich die Person einen zumutbaren Arbeitsplatz anzunehmen verliert sie mit sofortiger Wirkung alle Leistungen! Der Arbeitgeber kann den Arbeitsmarktservice auf die Weigerung hinweisen und dieser ist verpflichtet dem NISF/INPS Mitteilung zu erstatten. Das Versicherungsinstitut streicht dann die Leistungen. Ein sicherlich sehr wirksames Mittel um ein passives Verbleiben der Personen im engmaschigen Netz der Unterstützungsmaßnahmen zu verhindern und hin zu einem System des aktiven „Welfare to work“. Begünstigungen für Arbeitgeber. Beschränkt für das Jahr 2010 gibt es nunmehr die Möglichkeit Personen welche älter als 50 Jahre und gleichzeitig arbeitslos sind mit denselben Beitragsbegünstigungen zu beschäftigen welche für die Anstellung von Personen aus der Mobilitätsliste vorgesehen sind (Pflichtbeiträge NISF/INPS zu Lasten des Arbeitgebers in der Höhe von nur 10% sowie die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen). Eine weitere Möglichkeit der begünstigten Beschäftigung von Mitarbeitern für die Arbeitgeber im Jahr 2010 besteht bei Aufnahme von Mitarbeitern welche entweder das ordentliche Arbeitslosengeld oder das spezielle Arbeitslosengeld für die Bauarbeiter beziehen und sofern diese mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Der Anreiz für den Arbeitgeber besteht darin, dass dieser jenen Betrag als Begünstigung erhält den ansonsten der Arbeitnehmer für die restliche Laufzeit des Arbeitslosengeldes erhalten hätte. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist jedoch an die Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen mittels Ministerialdekret gebunden. Diese Maßnahme ist parallel zu den bereits im Art. 7-ter, Absatz 7, G.D. Nr. 5/2009 vorgesehen Begünstigungen eingeführt worden (siehe Abschnitt weiter unten). Begünstigte Anstellungen über die ermächtigten Leiharbeitsfirmen. Werden bestimmte Kategorien von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern über die ermächtigten Leiharbeitsfirmen unbefristet oder befristet beschäftigt (mehr als 2 Jahre) steht diesen eine Prämie zwischen 800 € und 2.500 € zu. Die Umsetzung ist noch an ein Abkommen zwischen den Leiharbeitsfirmen und Italia lavoro spa sowie dem Arbeitsministerium gebunden. Finanzgesetz 2010 – die geringfügige freie Mitarbeit Das Finanzgesetz hat die Möglichkeiten zur Beschäftigung von Personen im Rahmen einer geringfügigen freien Mitarbeit (ital. „lavoro accessorio“) weiter ausgeweitet. Insbesondere können nunmehr auch die lokalen Körperschaften (Gemeinden usw.) im Rahmen der vom Stabilitätspakt sowie den Bestimmungen zur Kontrolle der Personalkosten vorgegebenen Obergrenzen diese Form der Mitarbeit verwenden. Eine solche Beschäftigung ist in allen Sektoren auch Mitarbeitern erlaubt die ein Teilzeitarbeitsverhältnis haben und bei einem zweiten Auftraggeber (also nicht dem Arbeitgeber mit welchem das Teilzeitarbeitsverhältnis besteht) geringfügige Arbeiten verrichten. Als geringfügig gilt die gesetzlich definierte Obergrenze von 5.000 € auf Jahresbasis je Auftraggeber (bei den Empfängern von Leistungen zur Stützung des Einkommens ist die Obergrenze insgesamt nur 3.000 €). Erlaubt ist die geringfügige freie Mitarbeit nunmehr auch in Reitställen (ital. „maneggi e scuderie“). Für das Jahr 2010 verlängert wurde die Möglichkeit zur geringfügigen freien Mitarbeit auch für Empfänger von Leistungen zur Stützung des Einkommens. Diese können die erhaltenen Beträge im Rahmen der Obergrenze von 3.000 € mit den Leistungszahlungen kumulieren (ohne Abzüge). Erweitert wurde die geringfügige freie Mitarbeit auch für Universitätsstudenten mit weniger als 25 Jahren. Diese können während des gesamten Jahres in dieser Form mitarbeiten (bisher nur an Wochenenden und während der Schul- bzw. Semesterferien). Diese vollkommen neue Form der Beschäftigung wurde von der „Biagi-Reform“ eingeführt und sieht ein Abrechnungssystem in Form von Wertgutscheinen (sog. Voucher) vor. Neben den saisonalen Tätigkeiten in der Landwirtschaft ist es nunmehr möglich auch in folgenden Bereichen Mitarbeiter mit geringfügigen Tätigkeiten zu beschäftigen: Hausarbeiten, Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten von Gebäuden, Straßen, Parks und Monumenten, privater Nachhilfeunterricht, Sportveranstaltungen, kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, Arbeiten im Bereich der solidarischen Hilfe und in Notstandssituationen, Arbeiten von Studenten unter 25 Jahren während der Ferienzeit, Familienunternehmen im Sinne des Art. 230bis BGB, Haustürverkäufe und Straßenverkauf von Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften. Zu diesen kommen jetzt die oben angeführten Möglichkeiten hinzu.Die geringfügige freie Mitarbeit kann auch von Untenehmen in Anspruch genommen werden. Sofern jemand an dieser Beschäftigungsform interessiert ist empfehlen wir eine enge Abstimmung mit unserem Büro um eine korrekte Abwicklung auch mit Blick auf die Meldepflichten und die Zahlung der Beträge für die Wertgutscheine (Voucher) zu gewährleisten. Finanzgesetz 2010 - Begünstigte Besteuerung von Prämien und Zahlungen in Zusammenhang mit einer Steigerung und/oder Verbesserung der Produktivität und Effizienz im Betrieb. Die bereits im Jahr 2008 eingeführte begünstigte Besteuerung im Ausmaß von 10% (Abfindungssteuer) auf diese variablen Lohnelemente wird auch für das Jahr 2010 verlängert. Unverändert bleiben die Einkommensobergrenze (von 35.000 Euro) und die zulässige Obergrenze des Betrages auf welchen die begünstigte Abfindungssteuer berechnet werden kann (von 6.000 Euro jährlich). Es ändert sich jedoch der Bezugszeitraum des Einkommens (2009 und nicht mehr 2008). Im Gesetz selbst ist die Begünstigung für die Überstunden bereits seit 2009 nicht mehr vorgesehen. Finanzgesetz 2010 – Wiedereinführung der unbefristeten Leiharbeit durch ermächtigte Agenturen („staff leasing“) Mit dem Finanzgesetz ist die mit dem Gesetz Nr. 247/2007 abgeschaffte unbefristete Leiharbeit wieder eingeführt worden. Die Umsetzung wird den Kollektivverträgen überlassen (auch einem betrieblichen Abkommen). Im Wesentlichen fallen unter diese Tätigkeiten Beratung im Informatikbereich, Reinigungstätigkeiten, Personen und Warentransport sowie die Hauspflege. Diese letzte Tätigkeit ist neu hinzugefügt worden. Finanzgesetz 2010 – DURC für Wanderhändler Den Regionen und Autonomen Provinzen wird die Zuständigkeit für die Einholung der Bescheinigung zur Korrektheit der Beitragslage bei Vergabe der Konzessionen für Wanderhändler zugesprochen. Demnach müssen Wanderhändler nunmehr bei Erteilung oder Verlängerung dieser Ermächtigungen ein Modell DURC vorlegen und die korrekte Einzahlung der Pflichtbeiträge nachweisen. Prämienreduzierungen INAIL a) Für das Jahr 2009 wurde bekanntlich die Prämienreduzierung für Baufirmen wieder eingeführt. Diese betrifft lediglich die Arbeiter mit einem Vollzeitarbeitsverhältnis und beträgt 11,5% der Versicherungsprämie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Begünstigung wird mit der INAIL Jahreserklärung im Februar 2010 verrechnet. Um diese in Anspruch zu nehmen ist eine Verantwortlichkeitserklärung des Firmeninhabers bzw. gesetzlichen Vertreters bei Gesellschaften erforderlich. Diese werden wir in den nächsten Tagen von unseren Kunden einholen um sie fristgerecht beim INAIL abgeben zu können. Die Begünstigungen mit dem NISF/INPS wurden bereits verrechnet und die dort erforderlichen Erklärungen wurden ebenfalls bereits abgegeben. b) Auch im Jahr 2010 kann wieder um die Reduzierung der INAIL Prämiensätze angesucht werden sofern die Auflagen und Verbesserungen im Bereich der Arbeitssicherheit korrekt erfüllt wurden. Diese Begünstigung betrifft Arbeitgeber, welche Verbesserungen im Bereich der Arbeitssicherheit vornehmen und damit über dem vom Gesetzgeber geforderten Mindestmaß liegen (z. B. für zertifizierte Systeme im Bereich der Arbeitssicherheit – OHSAS usw.). Wir werden die in Frage kommenden Firmen kontaktieren und gegebenenfalls dann den Antrag stellen. Fristenaufschub Die Frist der eigentlich bereits für das Jahr 2010 vorgesehenen monatlichen Meldung der getätigten Steuereinbehalte und der entsprechenden Berechnungsgrundlagen bei Lohneinkünften ist erneut um ein Jahr verschoben worden. Neues Datum für den Start ist Jänner 2011. Diese Meldung ersetzt die jährliche Meldung 770 und sieht eine monatliche Übermittlung der Daten vor. Für Berater und Firmen ein erheblicher Mehraufwand an sinnloser Bürokratie. Neuerungen im Bauwesen Lohnausgleichskasse für Lehrlinge. Ab Jänner 2010 übernimmt die Bauarbeiterkasse die Leistungen für die Lohnausgleichskasse bei Suspendierung der Arbeit aus Witterungsgründen (z.B. Winter Lehrlinge im Bereich Bau) nicht mehr. Um diese Leistungen zu finanzieren wäre auf die von den Lehrlingen gearbeiteten Stunden ein höherer Beitragssatz (+0,30%) geschuldet gewesen. Dieser Beitrag entfällt, im Gegenzug sind aber die Arbeitgeber verpflichtet dem Lehrling die Lohnausgleichskasse zu bezahlen. Bei Suspendierung der Arbeit in Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise (z. B. Auftragsmangel) kann für die Lehrlinge jedoch um die außerordentliche Lohnausgleichskasse angesucht werden. Voraussetzung ist ein Abkommen mit der Gewerkschaft und die Genehmigung des Antrages durch die Autonome Provinz Bozen. Teilzeitarbeit. Mit Rundschreiben vom 13. Jänner 2010 hat das NISF/INPS klargestellt, dass im Bereich Bauwesen bei Teilzeitarbeitsverträgen die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Obergrenzen einzuhalten sind. Im Bereich Bauindustrie ist bei Arbeitern (nicht jedoch Angestellten) eine Obergrenze beim Abschluss von Teilzeitarbeitsverträgen in Höhe von 3% der unbefristet beschäftigten Mitarbeiter oder zumindest eines Teilzeitarbeitsvertrages vorgesehen. Beispiele: a) Anzahl unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (inkl. jener mit Teilzeitarbeitsverträgen): 20 Personen3% davon = 0,60; Zumindest für einen Arbeiter kann ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen werden; b) Anzahl unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (inkl. jener mit Teilzeitarbeitsverträgen): 67 Personen3% davon = 2; Demnach könnten 2 Teilzeitarbeitsverträge für Arbeiter abgeschlossen werden Für die abgeschlossenen Verträge die über der zugelassenen Obergrenze bei Arbeitern liegen ist „virtuell“ auf die restliche Entlohnung (Differenz zwischen Teilzeitarbeit und Vollzeitarbeit) die Beitragsschuld zu ermitteln und dem INPS zu bezahlen. Der Hintergrund für diese doch sehr einschneidende Maßnahme ist, dass nach Einführung der extrem hohen Bußgelder für Schwarzarbeit viele Firmen ihre Mitarbeiter mit Teilzeitverträgen beschäftigt haben (und demnach die Beiträge auf geringere Lohnsummen entrichten), diese jedoch in Wirklichkeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis arbeiten. Begünstigungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern Bereits im Vorjahr wurde mit dem Art. 7-ter, Absatz 7, G.D. Nr. 5/2009 eine Begünstigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eingeführt, welche Empfänger von Leistungen aus der außerordentlichen Lohnausgleichskasse, Mobilität oder des außerordentlichen Arbeitslosengeldes sind. Der Anreiz für den Arbeitgeber besteht darin, dass dieser jenen Betrag als Begünstigung erhält den ansonsten der Arbeitnehmer für die restliche Laufzeit der außerordentlichen Unterstützungsmaßnahme erhalten hätte (Zeitraum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses und Ende des Anspruchs auf Unterstützung). Anspruch haben alle Arbeitgeber sofern bei diesen in den letzten 6 Monaten kein Personal abgebaut wurde, keine Prozedur für die Sonderlohnausgleichskasse läuft und die Pflichtbeiträge korrekt einbezahlt werden (DURC). Das NISF/INPS hat nunmehr mit Rundschreiben vom 13.01.2010 die entsprechenden Erläuterungen mitgeteilt. Die Begünstigung steht auch rückwirkend für das Jahr 2009 zu sofern ein Mitarbeiter und der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen hatte. Um den Anspruch geltend zu machen ist beim NISF/INPS ein entsprechender Antrag innerhalb des Folgemonats nach Anstellung einzureichen. Dieses teilt dann seinerseits den als Begünstigung zustehenden Betrag dem Arbeitgeber mit. Der monatlich zustehende Betrag wird auf dem Modell Uniemens (früher Modell DM10) ausgewiesen und direkt von den geschuldeten Pflichtbeiträgen abgezogen. Änderungen bei Kollektivverträgen und Beitragspflichten Kollektivverträge. Ab Jänner 2010 ändern sich die Lohntabellen und/oder die rechtlichen Aspekte bei einer Reihe von Kollektivverträgen. Es sind dies insbesondere jene für die Metallindustrie, Lebensmittelindustrie, Chemieindustrie, Leitende Angestellte im Bereich Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie Industrie, Bauhandwerk, Graphikerhandwerk, Holzhandwerk, Metallhandwerk, Zahntechniker, Hausmeister (Kondominien), Textilhandwerk sowie Friseure u. Schönheitssalons, Beitragspflichten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Leitenden Angestellten der Industrie (Erhöhung der Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für den Zusatzrentenfond Previndai auf jeweils 4% bis zu einem jährlichen Höchstbetrag der Entlohnung von 150.000 €; ebenso werden die Beiträge für die Krankenversicherung FASI auf jährlich 1.576 € zu Lasten des Arbeitgebers und 800 € zu Lasten des Arbeitnehmers erhöht; ab dem 1. Juli 2010 sind die zu versichernden Summen bei den Versicherungspolizzen – Ableben oder Invalidität - zu Gunsten der Leitenden Angestellten bzw. deren Angehörigen anzupassen); die Leitenden Angestellten der Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Erhöhung der Beiträge für den Zusatzrentenfond); die Konventionalwerte für die private und betriebliche Nutzung der Firmenwagen (die entsprechenden ACI Tabellen für 2010 sind veröffentlicht und angepasst worden); den Beitragsprozentsatz für die Sonderverwaltung des NISF/INPS (bei jenen Beitragspflichtigen die in keiner gesetzlichen Rentenversicherung eingeschrieben sind erhöht sich der Beitragsprozentsatz auf insgesamt 26,72%, jener für die bereits versicherten Personen bleibt unverändert bei 17%). Einheitliche Meldung des Tätigkeitsbeginns sowie der Änderungsmeldungen an die Handelskammer Sofern nicht ein erneuter Aufschub eintritt sind nunmehr ab dem 1. April 2010 sämtliche Meldungen des Tätigkeitsbeginns (Eintragung in das Firmenregister, Erteilung der Steuernummer, MWST-Nummer, Eröffnung der Arbeitgeberposition bei INPS und INAIL, Eintragung in das Verzeichnis der Handwerksbetriebe, Einschreibungen für die Beitragspflicht bei INPS und INAIL der Selbständigen) sowie die damit verbunden Änderungsmeldungen (Löschungen, Suspendierungen, Bezeichnungen, gesetzliche Vertreter usw.) nur mehr einheitlich und in elektronischer Form an die Handelskammer möglich. Weiterhin aufrecht bleiben die bisher geltenden Meldepflichten und Verfahren bei Personen oder juristischen Personen die nicht in der Handelskammer eingetragen sind (z. B. Freiberufler, Vereine usw.). Als Büro haben wir uns auf diesen Termin bereits vorbereitet und auch die Mitarbeiter haben die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen besucht. Stillstunden Bekanntlich stehen der Mutter für den Zeitraum nach der obligatorischen und freiwilligen Mutterschaft sogenannte Stillstunden zu. Dies bis das Kind ein Jahr alt ist und unterschiedlich ob die tägliche Arbeitszeit über oder unter 6 Stunden liegt. Gemäß einem Urteil des Staatsrates und einem Rundschreiben des Arbeitsministeriums stehen diese Stillstunden auch dem Vater zu wenn die Mutter Hausfrau ist. Lehrlingswesen Der Kollektivvertrag Handel hat ab September 2009 die Möglichkeit für den Abschluss von Lehrverträgen in der berufsbildenden Lehre geschaffen. Es handelt sich hier um eine besondere Form der Lehre welche die Ausbildung rein den Bestimmungen der Kollektivverträge und nicht mehr den Regionen bzw. Autonomen Provinzen überlässt. Also eine parallele Form zu jener welche in den jeweiligen Regionen mit eigenen Bestimmungen geregelt ist. Mit Bezug auf das Südtiroler Lehrlingsgesetz ist hier nicht geklärt ob die Arbeitgeber noch um die entsprechende Ermächtigung zur Ausbildung von Lehrlingen ansuchen müssen oder nicht. In Südtirol ist eine Kopie des Lehrvertrages sicherlich weiterhin dem Amt für Lehrlingswesen zu übermitteln. Formulare Wir haben die meisten Formulare, welche bei der Verwaltung eines Arbeitsverhältnisses verwendet werden, gesammelt und stellen diese unseren Kunden über unsere Internetseite zu Verfügung (Abschnitt „Download“: Anträge für Familienzulagen, Mutterschaftsurlaub, Steuerfreibeträge, Entscheidung für die Zuweisung der Abfertigung usw.). Wir werden diese laufend aktualisieren und anpassen. Es würde uns freuen wenn dieser Service von den Kunden vermehrt genutzt wird. Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne an. Download: Rundschreiben in PDF-Format |