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Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über wichtige Steuerneuheiten, welche im Haushaltsgesetz 2010 enthalten sind, über neue Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und der Intrastat-Meldungen sowie über einige sonstige verschiedene Neuigkeiten. Abzugsbetrag 36 % für Wiedergewinnungsarbeiten Der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten bei Wohngebäuden wird bis zum Jahr 2012 verlängert und beträgt weiterhin 36%. Die höchstzulässigen Spesen für die Begünstigung betragen weiterhin 48.000 € pro Wohneinheit und können in 10 Jahresraten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Lohnkosten sind in der Rechung getrennt anzuführen. Die Begünstigung gilt auch für den Kauf von Wohneinheiten von Baufirmen, welche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt haben.
Mehrwertsteuer Sanierungs-/Instandhaltungsarbeiten Der begünstigte Mehrwertsteuersatz von 10% für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (Art. 31, Abs.1, Buchstabe a), b), c), d) und e) des Gesetzes 457/78) wird als definitiver Steuersatz eingeführt. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke sowie Beteiligungen können neuerlich aufgewertet werden. Die Aufwertung ist für natürliche Personen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften bis zum 31.10.2010 durch die Zahlung einer Ersatzsteuer möglich. Die Ersatzsteuer kann in einer einzigen bzw. in 3 Jahresraten gezahlt werden. Bemessungsgrundlage bildet der Wert der aufzuwertenden Güter zum 01.01.2010. Die Höhe der Ersatzsteuer beträgt für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke 4 %, für nicht wesentliche Beteiligungen 2 %. Grundstücke, welche mit Fruchtgenuss belegt sind, können vom Eigentümer oder vom Fruchtnießer aufgewertet werden. Eine entsprechende Schätzung der aufzuwertenden Güter muss bis zum 31.10.2010 beeidet werden. Steuergutschrift für „Forschung und Entwicklung“ Für die Jahre 2010 und 2011 ist wieder die Gewährung eines Steuerbonus für Forschungs- und Entwicklungskosten vorgesehen. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen noch mit einer eigenen Ministerialverordnung veröffentlicht werden. Mwst. – Dienstleistungen Ausland Ab 01. Jänner 2010 sind die neuen Bestimmungen bezüglich Territorialität bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Ort der Leistungen) in Kraft getreten. Der Art. 7 des Mwst.-Gesetzes wurde demzufolge grundlegend geändert, wobei in der Substanz dieselben Bestimmungen wie bei Warenlieferungen zur Anwendung kommen. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen, wobei die Unterscheidung wichtig ist, ob es sich beim Leistungsempfänger um ein Mwst.-Subjekt handelt oder nicht. Ziel der neuen Bestimmungen ist es - sofern möglich -, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen der mwst.-relevante Ort mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Dienstleistung in Anspruch genommen wird. a) Dienstleitungen, die von einem Mwst.-Subjekt (Unternehmen, Freiberufler) an ein anderes Mwst.-Subjekt erbracht werden (b2b – business to business): der Leistungsort (Pflicht zur Mwst.) ist jener des Auftraggebers, die Steuerschuldnerschaft verlagert sich somit zum Auftraggeber (reverse charge). Erbringt beispielsweise ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung für ein italienisches Unternehmen, so stellt das deutsche Unternehmen die Rechnung ohne deutsche Mwst. aus; das italienische Unternehmen erstellt eine Eigenrechung im Sinne Art. 17, Abs. 2 des Mwst.-Gesetzes (VPR 633/72). Erbringt umgekehrt ein italienisches Unternehmen eine Dienstleitung an ein ausländisches Unternehmen, stellt das italienische Unternehmen eine Rechnung ohne Mwst. („nicht steuerbar“ bzw. außerhalb Anwendungsbereiches der Mwst. im Sinne Art. 7 des Mwst. Gesetzes) an das ausländische Unternehmen aus. Auf der Rechung muss die Identifikationsnummer des Auftraggebers angegeben werden, sofern dieser in einem anderen EU-Staat seinen Sitz hat. Genannte Dienstleistungen (erhaltene sowie erbrachte) müssen künftig in den Intrastat-Meldungen, welche nur mehr elektronisch eingereicht werden dürfen (vgl. nächsten Punkt), angeführt werden. Für diese Zwecke werden die Intra-Meldungen mit eigenen Zusatzblättern („-quater“ für die Dienstleistungen und „-quinquies“ für die Berichtigungen) ergänzt. Hat der Auftraggeber seinen Sitz in einem Drittland, ist auf jedem Fall eine entsprechende Bestätigung von den dortigen Behörden (z.B. Finanzamt) einzuholen. Trotz obiger Vereinfachungen gibt es noch Ausnahmeregelungen, wovon hier einige kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt werden: Dienstleistungen in Zusammenhang mit Immobilien: Ort der Leistung ist jener, wo sich die Immobilie befindet. Vermietung von Fahrzeugen bis zu 30 Tagen: die Besteuerung erfolgt an dem Ort des Vermieters. Langzeitmieten von Autos fallen nicht mehr in diese Regelung. Diese sind künftig im Land des Mieters mwst.-pflichtig, wofür dieser eine Eigenrechnung auszustellen hat. Die entsprechende Mwst. ist nur in dem Ausmaß abzugsfähig wie für im Inland gemietete Fahrzeuge. Veranstaltungen im Bereich Sport, Unterhaltung, Kunst, Kultur, Didaktik u.ä.m.: Ort der Leistung ist jener, wo die Veranstaltung ausgeführt wird. Messeveranstaltungen: Ort der Leistung ist jener, wo die Messe stattfindet.- Verpflegungsleistungen: Ort der Leistung ist jener, wo die Leistung erbracht wird. Gütertransporte: Ort der Leistung ist jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat.- Personentransporte: es gilt weiterhin das Streckenprinzip. Allgemeine Provisionen: Ort der Leitung ist jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Vermittlung von Immobilien: Ort der Leistung ist jener, wo sich die Immobilie befindet. Katalogleistungen (Beratungen, Werbung, Telekommunikation, Datenverarbeitung): Ort der Leistung ist jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat.
b) Dienstleistungen, die von einem Mwst.-Subjekt an ein Nicht-Mwst.-Subjekt (Privatperson, Körperschaft ohne Mwst.-Position) erbracht werden (b2c – business to consumer). Der Ort der Besteuerung erfolgt in dem Staat, in welchem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Ein deutsches Unternehmen stellt die für eine italienische Privatperson erbrachte Dienstleistung eine Rechnung mit deutscher Mwst. aus. Umgekehrt stellt ein italienisches Unternehmen für die an eine deutsche Privatperson erbrachte Dienstleistung eine Rechung mit italienischer Mwst. aus. Nicht-gewerbliche Körperschaften mit einer Mwst.-Nummer fallen unter die Bestimmungen gemäß obigen Punkt a). Intrastat-Meldungen Ab 2010 ändert sich die Periodizität der Intrastat-Meldungen. Mwst.-Subjekte, welche in den letzten 4 Quartalen innergemeinschaftliche Umsätze (Warenumsätze und Dienstleistungen) von bis zu 50.000 Euro getätigt haben, müssen die Meldungen trimestral einreichen, Mwst.-Subjekte mit innergemeinschaftlichen Umsätzen von mehr als 50.000 Euro müssen die Meldungen monatlich einreichen. Eine zur Diskussion stehende Erhöhung dieser Schwelle auf 100.000 Euro für das erste Jahr wurde nicht bestätigt. Die Meldungen müssen für aktive und passive Umsätze getrennt, auch nach deren Periodizität, eingereicht werden. Die jährlichen Intrastat-Meldungen sind somit ab dem Jahr 2010 abgeschafft. Die Abgabe der Meldungen muss ausschließlich auf elektronischem Weg innerhalb des 19. des Folgemonats des Bezugszeitraumes erfolgen. Die Meldungen können auch von ermächtigten Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Spediteure) elektronisch mittels eigenem „EDI-Verfahren“ der Zollverwaltung übermittelt werden. Für die Meldungen das Jahr 2009 betreffend gelten noch die „alten“ Bestimmungen. Wie bereits weiter oben gesagt, sind ab 2010 auch die Dienstleistungen von und an EU-Mitgliedsstaaten in den Intrastat-Meldungen zu erfassen. Kompensierung Mwst. - Guthaben Ab 01.01.2010 gelten in Bezug auf die Verrechnung von Mwst.-Guthaben von mehr als 10.000 € neue Bestimmungen. Demnach darf die Kompensierung von Mwst.-Guthaben erst am 16. des Folgemonats nach Abgabe der Mwst.-Jahreserklärung bzw. des Antrages für die quartalsmäßige Rückerstattung mittels Mod. F24 getätigt werden. Die Übermittlung des Vordruckes betreffend die Kompensierung von Guthaben von mehr als 10.000 € muss ab dem 10. Tag nach Einreichung der Erklärung, aus welcher das Guthaben hervorgeht, auf elektronischem Weg („Entratel“ bzw. „Fiscoline“) erfolgen. Bei Kompensierung von Jahresguthaben, die größer als 15.000 € sind, muss zusätzlich ein berechtigter Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Arbeitsrechtsberater) vorher die Mwst.-Jahreserklärung mit einem sogenannten Bestätigungsvermerk (visto di conformità) versehen. Dieser Bestätigungsvermerk kann nach erfolgter Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen, der Kontrolle betreffend die Übereinstimmung der in der Steuererklärung angeführten Daten mit jenen der Buchhaltung und den entsprechenden Unterlagen, des korrekten Tätigkeitskodexes sowie den Voraussetzungen für das Bestehen des Mwst.-Guthabens, erfolgen. Es muss somit bestätigt werden, dass die Mwst.-Jahreserklärung mit den Aufzeichnungen und den Rechnungen übereinstimmt (vgl. unser RS-03/09 vom 21.08.2009). Bei Kapitalgesellschaften kann der Bestätigungsvermerk auch vom Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat erteilt werden. Für die Erteilung des Bestätigungsvermerkes muss vom Freiberufler eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Wir ersuchen unsere Kunden, für welche wir nicht die Buchhaltung machen, uns dringend eine entsprechende Mitteilung zu machen, falls wir ihnen den Bestätigungsvermerk erteilen sollen. Steuerschutzschild (scudo fiscale) Die Fristen für den Steuerschutzschild (scudo fiscale), welche ursprünglich mit dem 15. Dezember 2009 abgelaufen waren, sind auf den 28.02.2010 mit der Zahlung einer Sondersteuer in Höhe von 6 % bzw. auf den 30.04.2010 mit der Zahlung einer Sondersteuer in Höhe von 7 % verlängert worden. Durch Zahlung dieser Sondersteuer können bekanntlich verschiedene Steuer- bzw. Valutavergehen in Zusammenhang mit Auslandstransaktionen bereinigt werden. In Italien Steuerpflichtige können ihr zum 31.12.2008 im Ausland gehaltenes Vermögen (beispielsweise Geld, Beteiligungen, Immobilien), welches vor dem Fiskus erklärungspflichtig gewesen wäre, aber nicht deklariert wurde, mit der Zahlung oben genannter Sondersteuer, nach Italien rückführen oder erstmals deklarieren. Die Rückführung erfolgt anonym (vgl. unser RS-03/09 vom 21.08.2009). Zuweisung 0,5% der Einkommensteuer IRPEF Auch für das Jahr 2010 kann der Steuerpflichtige je nach noch vorhandener Verfügbarkeit der dafür bereitgestellten Limits bestimmen, wem er 0,5% der Einkommensteuer zukommen lassen will (z.B. zur Unterstützung des Volontariatswesens, Onlus-Vereinen, für Forschung und Universitäten, für Sozialdienste der Gemeinde). Abtretung Steuerrückbehalte bei Freiberuflersozietäten Mitglieder von Freiberuflersozietäten können die Steuerrückbehalte, welche ihnen bei der Sozietät entstanden sind, an die Sozietät abtreten. Es kann auf diesem Wege eine Rückforderung derselben (welche einige Jahre dauert) mittels Steuererklärung vermieden werden. Wir ersuchen unsere Kunden, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Gesetzlicher Zinsfuss Ab 01.01.2010 beträgt der gesetzliche Zinsfuss 1%. Bis 2007 betrug dieser 2,5 %, für 2008 und 2009 betrug er 3 %. 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