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Zertifizierte E-Mail – Adresse für Freiberufler (PEC - posta elettronica certificata)
Freiberufler, welche in ein Berufsalbum eingetragen sind, müssen bis spätestens 29. November 2009 über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen. Diese ist auch der jeweiligen Berufskammer mitzuteilen. Bei Freiberufler – Sozietäten muss jeder Freiberufler eine eigene E-Mail – Adresse haben. Die zertifizierte E-Mail-Adresse garantiert dem Absender rechtsverbindlich, dass eine Mitteilung versendet und dem Empfänger zugestellt worden ist.
Der Empfänger muss natürlich auch über eine zertifizierte E-Mail-Adresse verfügen. Die zertifizierte E-Mail-Adresse kann somit den üblichen Einschreibebrief mit Erhaltsbestätigung bzw. Rückantwort ersetzen. Derzeit gibt es verschiedene Anbieter dieser Dienste, mit welchen die einzelnen Berufskammern bereits Konventionen abgeschlossen haben. Sollten Sie es wünschen, dass wir uns für Sie um die Aktivierung der zertifizierten E-Mail-Adresse kümmern, bitten wir Sie um eine entsprechende Mitteilung (unser Ansprechpartner ist Herr Albert Rainer). Publizitätspflichten
Kürzlich gab es einige Änderungen im Italienischen Zivilgesetzbuch, welche zusätzliche Publizitätspflichten bzw. Angaben im Handelsregister sowie im Geschäftsverkehr für Personen- sowie Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hatten. Die Bestimmungen sind mit 29.07.2009 in Kraft getreten. Bekanntlich sind im Sinne des Art. 2250 ZGB folgende Angaben im Schriftverkehr (z.B. Rechnungen, Briefpapier, Transportdokumenten, Geschäftsbriefen) und bei Rechtshandlungen (z.B. Verträgen) verpflichtend vorgesehen: Sitz der Gesellschaft; Handelsregister, in welchem die Gesellschaft eingetragen ist sowie die Eintragungsnummer der Gesellschaft; Gezeichnetes und eingezahltes Gesellschaftskapital gemäß dem letzten Jahresabschluss (nur bei Kapitalgesellschaften); Angabe, wenn es sich bei Kapitalgesellschaften um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt; Angabe jener Gesellschaft, welche im Sinne des Art. 2497 septies ZGB eine Leitungs- und Koordinierungsgewalt über die Gesellschaft hat; Angabe, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Neuerung besteht nun darin, dass obige Angaben auch auf einer eventuellen Webseite im Internet bzw. in „E-Mails“ anzugeben sind. Beispiel: Muster Gmbh Ein-Personen-Gmbh Rechtssitz in 39049 Sterzing Brennerstrasse Nr. 18 Gesellschaftskapital € 10.000 zur Gänze eingezahlt Handelsreg. BZ Nr. 0012345678911 REA Nr. 012345 Steuernr. 0012345678911 Mwst.Nr. 0012345678911 Lt. Vorherrschender Meinung ist die Pflicht zur Angabe der genannten Daten auf der Webseite nur für Kapitalgesellschaften vorgesehen. Für die unterlassene Angabe oben genannter Daten sind Verwaltungsstrafen in Höhe von € 206 bis € 2.065 pro Mandatar vorgesehen. Im Sinne des Art. 35, Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (VPR 633/72) muss auch die Mwst.-Nummer auf der Webseite angegeben werden. Dies gilt nicht nur für Gesellschaften, sondern generell für alle Unternehmen. Kommunikationswesen Zur Errichtung und Inbetriebnahme von radioelektrischen und elektronischen Kommunikationseinrichtungen für private, öffentliche und gewerbliche Nutzung wird laut geltenden Bestimmungen eine generelle Bewilligung benötigt. Dies trifft beispielsweise bei Funkgeräten bzw. –anlagen, Modellfunksteuerungen, Wireless-Funkstrecken bzw. -anlagen, DECT-UMTS-RLAN-HIPERLAN-Funknetzen oder elektronischen Kabel-Kommunikationsnetzen zu. In gewissen Fällen bedarf es, außer der generellen Bewilligung, auch einer Frequenzzuweisung. Für entsprechende Informationen sind folgende Adressen bzw. Ihr Partner in Kommunikationsangelegenheiten nützlich: im Internet: Ministero Delle Comunicazioni; Amt für Funkkonzessionen & Genehmigungen mit Sitz in Bozen: tel. 0471-982694; Staatspolizei/Abteilung der Kommunikationspolizei/Sektion Bozen/Einheit Gerichtspolizei Tel. 0471-531415.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist. Download: Rundschreiben in PDF-Format |