|
Bei Warenbeförderungen durch Frächter ist nunmehr ein neuer Frachtbrief mit zusätzlichen Angaben zum Lieferschein notwendig. Der Lieferschein kann den Frachtbrief ersetzen, wenn er um die fehlenden Angaben ergänzt wird.
Die Bestimmung betrifft das Transportgewerbe und soll den Zweck haben, die korrekte Ausübung der Beförderungsvorschriften und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Der neue Frachtbrief (oder Transportschein) ist ein Beförderungsdokument, welches den Frachtvertrag betrifft. Den neu konzipierten Frachtbrief (Transportschein) muss der Frächter mit der beförderten Ware mit sich führen. Betroffen davon ist nur der gewerblichen Güterverkehr (Transport auf Rechnung Dritter), nicht dagegen der Werkverkehr. Wer ist zur Ausstellung des Frachtbriefes verpflichtet?
Zur Ausstellung verpflichtet ist der Auftraggeber des Transportes bzw. das Unternehmen, das den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Der Frachtbrief muss dem Frächter übergeben werden. Dieser muss mit dem LKW mitgeführt und im Falle einer Kontrolle vorgezeigt werden. Von der Maßnahme nicht betroffen sind Auftraggeber, die Sammelgut versenden. Unter Sammelgut versteht man Kleinfrachten bzw. Frachtstücke von weniger als 5 Tonnen auf dem gleichen LKW, die von verschiedenen Auftraggebern versendet werden. Welche Angaben muss der Frachtbrief enthalten? Angaben über den Frächter, den Auftraggeber, den Verlader, den Eigentümer der Ware. Anzugeben sind jeweils der Name bzw. Firmenbezeichnung, Sitz und Anschrift (mit Telfonnummer oder e-mail-Adresse) sowie die MwSt-Nummer; für den Frächter ist auch die Eintragungsnummer im amtlichen Verzeichnis anzugeben.Angaben über die beförderte Ware: Beschreibung, Menge/Gewicht, Ort der Verladung und Ort der Abladung.Der Frachtbrief ist mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und vom Auftraggeber zu unterschreiben. Anstelle des oben beschriebenen Frachtbriefes können andere Dokumente verwendet werden, u.z.; der internationale Frachtbrief (CMR), die Zollpapiere (DAU, Carnet ATA, Carnet TIR), der Lieferschein (DdT). Damit die Gültigkeit für diesen Zweck gegeben ist, müssen die oben angeführten Angaben enthalten sein. D.h., dass man den Lieferschein (DdT) verwenden kann, wenn er mit den fehlenden Angaben ergänzt wird. Welche Strafen sind vorgesehen? Bei Nichtausstellung beträgt die Verwaltungsstrafe zulasten des Auftraggebers € 600. Die Verwaltungsstrafe für den Frächter beträgt hingegen € 40 bis 120, allerdings mit der Zusatzstrafe, dass die amtliche Stilllegung oder Beschlagnahme des LKWs verfügt wird, bis die vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt werden. Zurzeit bemühen sich die Interessensverbände bei den zuständigen Ministerien um eine vollwertige Gleichstellung der Lieferscheine und des internationalen Frachtbriefes, also ohne Notwendigkeit einer Ergänzung. Ob dies gelingt, ist heute noch nicht abzusehen. Download: Rundschreiben in PDF-Format |