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Die Notverordnung der Regierung Nr. 78/2009 (Sommerverordnung) ist am 03.08.09 in ein Gesetz umgewandelt worden und ist am 05.08.09 in Kraft getreten. Nachstehend möchten wir Ihnen in geraffter Form die wichtigsten Bestimmungen zur Kenntnis bringen.
Steuerbefreiung für reinvestierte Gewinne Es wurde neuerlich eine Begünstigung für Unternehmen eingeführt, die in Maschinen und Geräten investieren (Tremonti-ter). Die Begünstigung kann von Freiberuflern nicht in Anspruch genommen werden. Begünstigt werden Investitionen (Ankauf, Leasing, Werkvertrag) in Maschinen und Geräten, die in einer eigenen Tabelle (Ateco 2007)angeführt sind. Immobilien und Fahrzeuge sind in der Tabelle nicht enthalten. Begünstigt sind jene Investitionen, die vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 durchgeführt werden. Die Begünstigung besteht darin, dass 50% des getätigten Investitionsvolumens im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann. Die Begünstigung gilt für IRES und IRPEF, jedoch nicht für die IRAP. Die Begünstigung wird dann aufgehoben, wenn die betreffenden Güter vor dem zweiten Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem sie erworben wurden, veräußert bzw. unternehmensfremden Zwecken zugefügt werden. Steuerparadiese Das Gesetz sieht auch Maßnahmen vor, um die Steuerumgehung über Steuerparadiese zu vermeiden. Damit soll der widerrechtliche Transfer von Investitionen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ins Ausland bzw. aus dem Ausland bekämpft werden. Guthaben und Verrechnungen Im Vordruck F24 können MwSt.-Guthaben von mehr als € 10.000,00 nur mehr ab dem 16. Tag des Monats verrechnet werden, der auf jenen folgt, in dem die MwSt.-Jahreserklärung oder aber der vierteljährlich Antrag (Vordruck TR) vorgelegt wird. Die Bestimmungen werden ab dem 01.01.2010 wirksam. Somit kann also das MwSt.-Guthaben aus dem Jahr 2009 nicht mehr ab dem 01.01.2010 verrechnet werden. Pflicht zur Verwendung der Internet-Dienstleistungen der Einnahmenagentur Steuerzahler, die im Vordruck F24 ein MwSt.-Guthaben von mehr als € 10.000,00 pro Jahr verrechnen, müssen für die Vorlage des Vordrucks nun ausschließlich auf die Dienstleistungen der Agentur zurückgreifen („F24 on line“ bzw. „F24 cumulativo“). Somit können also diese Vordrucke nicht mehr per Home- bzw. Remote-banking vorgelegt werden. Konformitätsbescheinigung auf der MwSt.-Jahreserklärung Um MwSt.-Guthaben von mehr als € 10.000,00 verrechnen zu können, muss die MwSt.-Jahreserklärung, aus der das Guthaben hervorgeht: mit einer Konformitätsbescheinigung („visto di conformità“) durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einen Buchhaltungssachverständigen oder einen Arbeitsrechtsberater versehen sein, in der bestätigt wird, dass die Daten der Jahreserklärung den Buchungen und diese den Buchungsunterlagen entsprechen. oder aber einer Bestätigung durch den Rechnungsprüfer der Gesellschaft (z.B. auch durch den Aufsichtsrat, wenn kein eigener Rechnungsprüfer beauftragt wurde), aus der hervorgeht, dass die Übereinstimmung der Daten in der Jahreserklärung mit den Buchungen und den entsprechenden Unterlagen geprüft wurde.
Um eine Benachteiligung der Steuerzahler durch die erschwerten Bedingungen für die Verrechnung von MwSt.-Guthaben zu vermeiden, kann die MwSt.- Jahreserklärung nun auch gesondert vorgelegt werden (also nicht mit dem Vordruck UNICO), u.z. ab dem 01.02. des Folgejahres. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrages für Steuerverrechnungen Das Limit für die Verrechnung von Steuerguthaben mit Vordruck F24 (bzw. für Rückerstattung an Steuerzahler, die ein „conto fiscale“ haben), kann auf € 700.000,00 heraufgesetzt werden, u. z.: Steuerlicher Schutzschild Mit dieser Maßnahme besteht die Möglichkeit durch die Bezahlung einer Abfindungssteuer von 5% widerrechtlich im Ausland gehaltene Vermögen rückzuführen bzw. aufzudecken. Die Aufdeckung bzw. Rückführung bezieht sich auf Finanz- und andere Vermögen, so z.B. Geldmittel, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, aber auch Immobilien und Kunstgegenstände. Sie können direkt oder auch über Treuhänder gehalten werden. Die Vermögen müssen sich nachweislich zum 31.12.2008 im Ausland befunden haben. Die Aufdeckung (Rückführung oder Legalisierung) kann im Zeitraum zwischen 15. September 2009 und 15. April 2010 durchgeführt werden. Die entsprechende Erklärung ist vertraulich und wird der Finanzverwaltung nicht mitgeteilt. Das Anti-Krisen-Paket der Landesregierung Mitte Juni hat die Südtiroler Landesregierung die Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft neu definiert. Krisengeschüttelten Unternehmen soll in der derzeitigen konjunkturschwachen Phase ein erleichterter Zugang zu Liquidität durch folgende Maßnahmen gesichert werden: Unter Unternehmen in wirtschaftlicher Krise versteht man: 1. Unternehmen, die eine Umstrukturierung der Schuldposition vornehmen müssen und einen Liquiditätsbedarf haben, u.z. infolge einer der unter Punkt 2 angeführten Gründe. 2. Unternehmen, die einen Liquiditätsbedarf haben, und zwar infolge von - wesentlichen Rückgang des Umsatzes oder der Aufträge von mindestens 30% in den letzten 6 Monaten oder - Zunahme von 10% der uneinbringlichen Forderungen in den letzten 6 Monaten oder - Verschlechterung der Kreditzugangsbedingungen oder Widerruf der bestehenden Kredite. Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Maßnahmen ist, dass sich die begünstigten Unternehmen der Sektoren Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistungen am 01. Juli 2008 nicht in „Schwierigkeiten“ gemäß EU-Definition befanden. Die oben genannten Krisenmaßnahmen betreffen: 1. Förderungen bei materiellen Investitionen 2. Förderungen bei Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen 3. Förderung bei Vorhaben zur Internationalisierung 4. Gewährung von Darlehen Das Maßnahmepaket des Landes ist bereits in Kraft getreten, weshalb die Betriebe die Ansuchen ab sofort stellen können. Ein weiteres Instrument zur Unterstützung der Betriebe in dieser wirtschaftlichen Phase sind die verschiedenen Garantiegenossenschaften, die vom Land entsprechend unterstützt werden.
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