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Die solidarische Haftung des öffentlichen Auftraggebers bei Werkverträgen |
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Samstag, 30. Mai 2009 |
Die solidarische Haftung des öffentlichen Auftraggebers bei Werkverträgen ist beschränkt auf die Entlohnungen der Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1676 ZGB. Die Bestimmungen des Art. 29, GVD Nr. 276/2003 (solidarische Haftung für die Entlohnungen sowie die Vor- und Fürsorgebeiträge) finden nur bei privaten Auftraggebern Anwendung. Josef Tschöll in Guida al Lavoro - Il Sole 24Ore Nr. 22/2009 - http://www.guidaallavoro.ilsole24ore.com
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