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Die solidarische Haftung des öffentlichen Auftraggebers bei Werkverträgen PDF Drucken E-Mail
Samstag, 30. Mai 2009
Die solidarische Haftung des öffentlichen Auftraggebers bei Werkverträgen ist beschränkt auf die Entlohnungen der Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1676 ZGB. Die Bestimmungen des Art. 29, GVD Nr. 276/2003 (solidarische Haftung für die Entlohnungen sowie die Vor- und Fürsorgebeiträge) finden nur bei privaten Auftraggebern Anwendung.
Josef Tschöll in Guida al Lavoro - Il Sole 24Ore Nr. 22/2009 - http://www.guidaallavoro.ilsole24ore.com
 
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