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Freitag, 8. Mai 2009 |
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Die erste Konjunkturverordnung (Art. 7 D.L. 185/2008) hat für Kleinunternehmen unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, die auf Ausgangsrechnungen geschuldete Mehrwertsteuer erst bei entsprechender Zahlung durch den Kunden entrichten zu müssen. Die für die Umsetzung vorgesehene Durchführungsbestimmung ist nun erlassen worden, weshalb die Bestimmung mit der Veröffentlichung im staatlichen Amtsblatt am 28.04.2009 in Kraft getreten ist.
Dabei entsteht die Mehrwertsteuerschuld erst bei Zahlung der entsprechenden Rechnung und nicht bereits bei der buchhalterischen Aufzeichnung bzw. bei Rechnungsstellung. Allerdings sind zu diesem Abrechnungssystem nur Unternehmen zugelassen, die einen Umsatz von bis zu € 200.000,00 erzielen. Durch diese Maßnahme will der Staat den Unternehmen zu mehr Liquidität verhelfen. Nachteile: Die Maßnahme kann bei Privatkunden, bei Revers-Charge-Geschäften und bei Sonderabrechnungsverfahren (z.B. in der Landwirtschaft) nicht angewandt werden. Die Anwendung der neuen Methode bringt einen buchhalterische Mehraufwand und somit höhere Verwaltungskosten mit sich. Auf der Rechnung muss folgender Vermerk angegeben werden: „Aussetzung der MwSt laut Art. 7, D.L. Nr. 185/2008“. Der Kunde kann die Mehrwertsteuer erst nach Zahlung der Rechnung steuerlich abziehen.Falls Sie das neue Verfahren interessieren sollte, ersuchen wir um entsprechende Mitteilung. Auszug aus dem Handelsregister Es ist jederzeit möglich, bei uns einen Handelkammerauszug Ihres Unternehmens abzuholen.
Download: Rundschreiben in PDF-Format |
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 8. Mai 2009 )
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