|
Mit der Notverordnung vom 07.02.09 hat die Regierung ein zweites Maßnahmepaket zur Ankurbelung der Konjunktur verabschiedet. Die Maßnahme muss innerhalb von 60 Tagen vom Parlament ratifiziert werden. Dabei sind nachträgliche Änderungen nicht auszuschließen.
Verschrottungsprämie für PKW Bis zum 31.12.2009 erhält man für die Verschrottung eines PKW der Klassen Euro 0, Euro 1 und Euro 2 eine Preisreduzierung von € 1.500,00, wenn man anstelle des verschrotteten Autos ein neues der Klasse Euro 4 oder Euro 5 kauft. Verschrottungsprämie für Kleinlastwagen Hierfür ist eine Preisreduzierung von € 2.500,00 vorgesehen. Prämien für umweltfreundliche Autos und Kleinlastwagen Für den Kauf von Autos oder Kleinlastwagen mit elektrischem Motor, mit Methan- oder Wassserstoffantrieb und GPL gibt es einen staatlichen Zuschuss von € 1.500,00 bis € 4.500,00. Verschrottungsprämie für Motorräder Für Motorräder beträgt die Verschrottungsprämie € 500,00, wenn ein Motorrad der Klasse Euro 0 oder Euro 1 mit einem neuen Motorrad bis zu 400 Kubikzentimeter ersetzt wird. Steuerabsetzbeträge für Möbel, Haushaltsgeräte und PC Ab 07. 02.09 wird beim Kauf von Möbeln und Elektrohaushaltsgeräten ein Steuerabsetzbetrag von 20 % gewährt.Der Steuerbonus gilt allerdings nur für Ausgaben bis € 10.000,00. Der Steuerabsetzbetrag von maximal € 2.000,00 muss allerdings auf fünf (5) Jahre aufgeteilt werden. Der Betrag kann bei der Erstellung der Steuererklärung geltend gemacht werden. Achtung: Der Absetzbetrag ist im Einzelnen auf die Einrichtung von Wohnungen ausgerichtet, auf welchen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Die Begünstigung ist also mit dem Steuerabsetzbetrag von 36% und den diesbezüglichen Bestimmungen gekoppelt. Zu beachten ist weiters, dass nur die ab 01.07.08 durchgeführten Sanierungsarbeiten gefördert sind. Die Zahlungen müssen mit Banküberweisung erfolgen. Auf dem Überweisungsbeleg muss das Gesetz (D.L. 10.02.2009), die Steuernummer des Auftraggebers und die Steuernummer des Auftragnehmers angegeben werden.Bei den Elektrohaushaltsgeräten muss es sich um energieeffiziente Geräte handeln. Aufwertung von Immobilien Das zweite Konjunkturpaket der Regierung ändert die Ersatzsteuer für die Aufwertung der Immobilien der Unternehmen. Mit dieser Maßnahme wurde erstmals wieder die Möglichkeit vorgesehen, die Aufwertung nur aus handelsrechtlicher Sicht und folglich ohne steuerliche Wirkung vorzunehmen. Der Vorteil davon wäre, ein höheres Vermögen ohne Kapitalzuführung der Gesellschafter aufzuzeigen. Für die steuerliche Anerkennung muss eine Ersatzsteuer von 3% für abschreibbare Immobilien und von 1,5% für nicht abschreibbare Immobilien entrichtet werden. Baugrundstücke und Gebäude im Umlaufvermögen sind von der Aufwertung ausgeschlossen. Die Immobilien müssen in der Bilanz 2007 und 2008 aktiviert sein. Die Aufwertung muss einheitlich für alle Immobilien der gleichen Gruppe erfolgen. Der erhöhte Wertansatz gilt für die Abschreibung erst ab 2013 bzw. für die Veräußerung ab 2014 (Veräußerungsgewinn). Die Werterhöhung wird auf eine Aufwertungsrücklage mit Steueraussetzung gebucht. Bei Ausschüttung oder Auflösung unterliegt sie der ordentlichen Besteuerung. Die Rücklage kann allerdings durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. Durch die Herabsetzung der Steuersätze im zweiten Konjunkturpaket werden die steuerlichen Vorteile wesentlich interessanter. Hotel – und Restaurantspesen Mit der Sommerverordnung der Regierung wurde festgelegt, dass die MwSt auf Hotel- und Restaurantspesen ab 01.09.2008 zu 100% abziehbar ist. Um den Verlust der Steuereinnahmen abzudecken, wurde beschlossen, dass ab 01.01.2009 die Hotel – und Restaurantspesen für die Einkommensteuer nur mehr zu 75% absetzbar sind. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Freiberufler. Damit die MwSt abgezogen werden kann, benötigt man nicht nur eine Steuerquittung des Hotels oder Restaurants, sondern es bedarf einer Rechnung. Rein für die steuerliche Absetzbarkeit genügt weiterhin eine Quittung. Die Rechnung muss laut Rundschreiben 53/E der A.E. sowohl auf das Unternehmen, als auch auf das Subjekt, welches die Leistung in Anspruch nimmt (Mitarbeiter, Angestellter, Verwalter, Kunde, Lieferant) ausgestellt werden. Die Angabe der Person, welche die Leistung in Anspruch genommen hat, muss nicht unbedingt muss Leistungserbringer (Hotel, Restaurant) angeführt werden, sondern kann vom Unternehmen selbst angegeben werden. Die Personen können auch auf einer separat beigelegten Aufstellung angeführt werden. Um eine große Anzahl von Rechnungen zu vermeiden, können zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden: - Abschluss eines Werkliefervertrages mit einem Restaurant. Das Restaurant stellt dann eine Rechnung monatlich aus. - Art. 6 des DPR 695/96 ermöglicht es, Rechnungen unter einem Betrag von € 154,94, welche im selben Zeitraum ausgestellt werden (Monat oder Trimester), zu einer Sammelrechnung zusammenzufassen. Freiberufler können die Hotel – und Restaurantspesen bis zu maximal 2% des Umsatzes abziehen. Diese Spesen müssen zuerst auf 75% reduziert werden und dann wird die 2% Grenze angewandt. Das bedeutet, dass Freiberufler 75% der Hotel – und Restaurantspesen bis zu 2% des Umsatzes abziehen können. Repräsentationsspesen Die MwSt auf Repräsentationsspesen ist nicht abziehbar. Dies gilt auch für Repräsentationsspesen für Hotel- und Restaurantspesen. Die Höhe der abzugsfähigen Repräsentationsspesen ist mit M.D. vom 19.11.08 festgelegt worden und wird am Umsatz des Unternehmens bemessen, u.z.: 1,3 % der Erlöse und der sonstigen betrieblichen Erträge bis € 10 Mill. 0,5% für den Teil zwischen 10 u. 50 Mill. 0,1% für den Teil über 50 Mill. Für Freiberufler gilt weiterhin die Grenze von 1% der Erlöse. Download: Rundschreiben in PDF-Format |