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Familienbonus Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben mitgeteilt sieht das „Antikrisenpaket“ der Regierung für einkommensschwache und kinderreiche Familien einen so genannten Familienbonus vor. Im Zuge der Umwandlung in ordentliches Gesetz wurde eine Änderung bei den Fristen festgesetzt. Die Agentur der Einnahmen hat nun mit Rundschreiben Nr. 2/2008 einige Klarstellungen veröffentlicht. Diese betreffen vor allem die objektiven Voraussetzungen der Antragsteller (Einkommen, Familienzusammensetzung usw.). Die nunmehr gültigen Fristen für die Abgabe des Antrages beim Arbeitgeber und die Verrechnung sind folgende:
| Abgabe Antrag beim Arbeitgeber | Frist für die Verrechnung über die Lohnausarbeitung | | Einkommen und Familienzusammensetzung Jahr 2007: 28.02.2009 | Lohnabrechnung März 2009 u. Verrechnung Guthaben über das Modell F 24 zum 16.04.2009 | | Einkommen und Familienzusammensetzung Jahr 2008: 31.03.2009 | Lohnabrechnung April 2009 u. Verrechnung Guthaben über das Modell F 24 zum 16.05.2009 | | Frist für die telematische Übermittlung der Anträge an die Agentur der Einnahmen durch den Arbeitgeber ist der 30. April 2009 (für Einkommen mit Bezug auf 2007) oder der 30. Juni 2009 (für Einkommen mit Bezug auf 2008). |
Die Wahl des Jahres für das Bezugseinkommen (2007 oder 2008) hat der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat lediglich dann die Möglichkeit die Verrechnung abzulehnen wenn er im betroffenen Monat keine oder eine geringere Lohnsteuerschuld hat (z.B. bei einem oder mehreren Mitarbeitern welche einen Teilzeitarbeitsvertrag mit geringer Stundenanzahl haben). Tritt dieser Fall ein ist dem Mitarbeiter eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen. Dieser muß dann entweder innerhalb 30. April (EK 2007) oder 30. Juni 2009 (EK 2008) einen Antrag auf Direktzahlung an die Agentur der Einnahmen stellen. Möglich ist auch eine Verrechung in der Steuererklärung des Mitarbeiters. Einheitliches Lohnbuch („libro unico del lavoro“) Das Arbeitsministerium hat im Dezember und während des „Forums Lavoro“ im Jänner dieses Jahres einige Klarstellungen zur Eintragungspflicht der Personen und Daten im einheitlichen Lohnbuch veröffentlicht. Die Eintragungspflicht besteht nach Auffassung des Ministeriums auch für entsendete Mitarbeiter und die Mitarbeiter von ermächtigten Leiharbeitsfirmen. Diese Mitarbeiter sind demnach also zweimal einzutragen: - beim Arbeitgeber (Entsender oder Leiharbeitsfirma) mit welchem das Arbeitsverhältnis besteht; - beim Entsendungsbegünstigten oder beim beschäftigenden Unternehmen Diese Mitarbeiter müssen also auch von der Firma welche die Leistungen der Mitarbeiter in Anspruch nimmt im Lohnbuch eingetragen werden. Die Daten beschränken sich auf die meldeamtlichen Daten, Steuernummer, Kategorie und Einstufung sowie Anfang und Ende des Vertragsverhältnisses. Sollten diese Fälle zutreffen bitten wir um Nachricht damit es in der Lohnausarbeitung berücksichtigt werden kann.Zugrunde liegen müssen bei Entsendung oder ermächtigter Leiharbeit natürlich immer auch die entsprechenden objektiven Voraussetzungen, Verträge und Meldungen. Für die verschiedenen Formen der freien Mitarbeit ist die Führung der Präsenzen nicht erforderlich, lediglich die normale Lohnabrechnung ist zu erstellen. Praktikanten sind nicht im einheitlichen Lohnbuch zu führen. Nachdem deren Bezüge aber den Lohneinkünften gleichgestellt sind und auch im Modell 770 angeführt werden müssen, empfiehlt es sich trotzdem eine entsprechende Abrechung zu erstellen. Im neuen einheitlichen Lohnbuch sind alle Spesenrückvergütungen anzugeben. Das Ministerium hat klargestellt, dass lediglich bei gelegentlichen Rückvergütungen und bei geringen Summen davon abgesehen werden kann. Bei Spesenrückvergütungen wo die Belege direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt sind (z. B. Essensrechnungen bei Absetzbarkeit der MWST usw.) oder bei direkten Zahlungen (Kreditkarte der Firma), müssen keine Angaben oder Registrierungen im Lohnbuch gemacht werden. Lohnausgleichskasse für Lehrlinge. In unserem letzten Rundschreiben haben wir auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Lohnausgleichskasse auch bei Lehrlingen verwiesen. Die Sozialpartner haben in der Provinz Bozen in den Bereichen Industrie und Handwerk nun entsprechende Abkommen unterzeichnet. Demnach erfolgt die Auszahlung der Leistungen an die Lehrlinge direkt durch die Bauarbeiterkasse und nicht wie im nationalen Abkommen vorgesehen über den Arbeitgeber. Die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen finanziert diese Leistungen durch Eigenmittel und aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation im Bauwesen wird auf die ansonsten vorgesehenen Beitragserhöhungen verzichtet. Ein durchaus positiver Ansatz. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelung lediglich für die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen gilt. Für die zweite Südtiroler Bauarbeiterkasse, SLBK/CEPA, ist noch kein Abkommen unterzeichnet worden. Im restlichen Italien gilt die allgemeine Regel: Vorschuss Leistungen Arbeitgeber – Verrechnung des Guthabens mit der Kasse. Im Bereich Industrie ist die Leistung auf 150 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter beschränkt. Im Handwerk besteht keine Obergrenze. Das Gesuch auf Auszahlung der Leistungen an den Lehrling ist für heuer bis 31.12.2009 (Handwerk) bzw. 31.01.2010 (Industrie) abzugeben. Wird diese Frist nicht eingehalten sind die Leistungen zu Lasten des Arbeitgebers. Dem Antrag muss eine Kopie der Genehmigung des Lohnausgleichs für die betroffene Baustelle durch das NISF/INPS beigefügt werden. Die Abkommen für die Provinz Bozen gelten lediglich für 2009 und können in den Folgejahren Änderungen erfahren. DURC Das „Antikrisenpaket“ der Regierung sieht vor, dass bei öffentlichen Aufträgen oder Ausschreibungen das Modell DURC direkt vom öffentlichen Auftraggeber eingeholt werden muss (Art. 16bis, Absatz 10, Gesetz Nr. 2/2008). Es handelt sich um eine wesentliche Erleichterung für die Betriebe zumal der Verwaltungsaufwand vermindert wird. Bleibt abzuwarten wie schnell die öffentlichen Auftraggeber ihrer Pflicht nun nachkommen werden. Mit einem Rundschreiben vom 04.02.2009 hat das INAIL ausdrücklich bestätigt, dass die Pflicht nun bei der öffentlichen Verwaltung liegt. Weiterhin aufrecht bleibt die Verpflichtung zur Anfrage des Modells DURC durch die Auftragnehmer bei privaten Unternehmerwerkverträgen. Hausangestellte Für das Jahr 2009 wurden sowohl die Tariflöhne als auch die Pflichtbeiträge bei den Hausangestellten erhöht. Anbei die Übersicht mit den neuen Werten für die Pflichtbeiträge und die am häufigsten verwendete Lohntabelle (für die nicht im Haushalt lebenden Mitarbeiter - Tabelle C). | Stundenentlohnung (effektiver Wert) | Geschuldeter Pflichtbeitrag INPS | | Bis 7,17 Euro | 1,33 Euro / Stunde | | Über 7,17 Euro und bis 8,75 Euro | 1,50 Euro / Stunde | | Über 8,75 Euro | 1,83 Euro / Stunde | | Arbeitszeit von mehr als 24 Wochenstunden (unabhängig vom effektiven Stundenlohn) | 0,97 Euro / Stunde | | Arbeitnehmer welche nicht im Haushalt wohnen – (Tabelle C) | | Kategorie – Einstufung | Stundenlohn (brutto) | | A | 4,14 Euro | | AS | 4,87 Euro | | B | 5,18 Euro | | BS | 5,49 Euro | | C | 5,80 Euro | | CS | 6,10 Euro | | D | 7,04 Euro | | DS | 7,35 Euro |
Solidarische Haftung bei Unternehmerwerkverträgen Leider taucht diese Problematik immer wieder bei Werkverträgen auf und es werden entweder Lohnsummen oder Versicherungsbeiträge bei Auftraggebern oder Auftragnehmern eingefordert. Wir möchten daher noch einmal alle Kunden sensibilisieren und raten bei der Auswahl von Auftragnehmern sich die notwendigen Unterlagen zur Beitragskorrektheit (DURC) und die reguläre Anmeldung (Vorabmeldung des Arbeitsverhältnisses) der Mitarbeiter vorlegen zu lassen. Schwieriger gestaltet sich die Kontrolle bei der Zahlung der Löhne. Besondere Vorsicht ist bei „Billigangeboten“ ausländischer Firmen oder ungewöhnlich hohen Preisabschlägen geboten. Anbei eine Übersicht der verschiedenen Aspekte bei solidarischer Haftung nach der Veröffentlichung des G.D. Nr. 97/2008. | Solidarische Haftung Auftraggeber - Auftragnehmer | | Entlohnung | Art. 29, Absatz 2, GVD Nr. 276/2003 | Für die dem Mitarbeiter beim vergebenen Auftrag geschuldeten Beträge | Verjährungsfrist: 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages | | Versicherungsbeiträge | Art. 29, Absatz 2, GVD Nr. 276/2003 | Für die dem Versicherungsinstitut beim vergebenen Auftrag geschuldeten Beiträge | Verjährungsfrist: 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages | | Lohnsteuern | Solidarische Haftung wurde mit Wirkung 3. Juni 2008 abgeschafft | | INAIL Prämien | Keine solidarische Haftung vorgesehen | | Solidarische Haftung Auftragnehmer – Nachunternehmer (Subunternehmen) | | Entlohnung | Art. 29, Absatz 2, GVD Nr. 276/2003 | Für die dem Mitarbeiter beim vergebenen Auftrag geschuldeten Beträge | Verjährungsfrist: 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages | | Versicherungsbeiträge | Art. 29, Absatz 2, GVD Nr. 276/2003 | Für die dem Versicherungsinstitut beim vergebenen Auftrag geschuldeten Beiträge | Verjährung: ordentliche Fristen gemäß BGB | | Lohnsteuern | Art. 35, Absatz 28, Gesetz Nr. 248/2006 | Für die beim vergebenen Auftrag geschuldeten Lohnsteuern der betroffenen Mitarbeiter | Verjährung: ordentliche Fristen gemäß BGB | | INAIL Prämien(seit 3. Juni 2008) | Art. 35, Absatz 28, Gesetz Nr. 248/2006 | Für die dem Versicherungsinstitut beim vergebenen Auftrag geschuldeten Prämien | Verjährung: ordentliche Fristen gemäß BGB |
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