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Neuerung im Bereich des Arbeitsrechts 01-09 PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 22. Januar 2009

Einheitliches Lohnbuch („libro unico del lavoro“)
Wie bereits in unserem Rundschreiben 06/08 vom letzten Jahr erläutert treten mit Jänner 2009 definitiv die neuen Bestimmungen zum Einheitlichen Lohnbuch in Kraft. Für die Lohnausarbeitung bedeutet es insofern eine Erleichterung zumal die Vidimierung für die händisch geführten Präsenzregister abgeschafft worden ist. Das Matrikelbuch ist ebenfalls abgeschafft und durch die Vorabmeldung der Arbeitsverhältnisse einen Tag vor Beginn desselben ersetzt worden. Für sämtliche „alten“ Register besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

Konkret bedeutet das für die Lohnausarbeitung jetzt, dass die Präsenzen mit Angabe der gearbeiteten Tage, Überstunden, Ferien usw. direkt im Lohnprogramm durch uns eingegeben werden müssen. Sofern nicht verbundene Zeiterfassungsprogramme bestehen, müssen daher die Mitarbeiter des Lohnbüros diese jetzt zusätzlich eingeben und das ist mit einem höherem Zeitaufwand verbunden. Die Präsenzen des Mitarbeiters müssen dann spätestens innerhalb 16. des Folgemonats durch das Lohnbüro definitiv auf vidimiertem Papier ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck der Präsenzen kann sowohl direkt auf dem Lohnstreifen selbst erfolgen als auch getrennt. Aus praktischen Gründen wird unser Büro daher den vidimierten Ausdruck der Präsenzen getrennt machen und allen Kunden dann auch in dieser Form so übermitteln. Sollte jemand hingegen den Druck der Präsenzen direkt auf dem Lohnstreifen des Mitarbeiters wünschen so bitten wir Sie uns dies innerhalb Jänner und auf jeden Fall vor Beginn der Lohnausarbeitung mitzuteilen.
Damit wir im Lohnprogramm die erforderlichen Daten eingeben können benötigen wir trotzdem wie bereits bisher die Präsenzen der Mitarbeiter. Dafür können weiterhin die bereits verwendeten Präsenzregister verwendet werden. Einziger Unterschied ist, dass diese jetzt nicht mehr vidimiert sein müssen. Um unseren Kunden und den Mitarbeitern des Lohnbüros die Arbeit zu erleichtern haben wir eine einheitliche Excel-Tabelle entworfen, welche eine Reihe von Mechanismen enthält und die Führung sowie die Dateneingabe wesentlich erleichtert. Diese mailen wir auf Wunsch mitsamt dem Leitfaden unseren Kunden gerne zu oder sie können auch von unserer Internetseite herunter geladen werden.
Die neuen Bestimmungen sehen für die Führung des Einheitlichen Lohnbuches eine Reihe von Meldungen (Aufbewahrung des Einh. Lohnbuches, neues Layout usw.) vor. Diese werden direkt von uns fristgerecht an die verschiedenen Ämter gemacht. Anzugeben ist dabei insbesondere wer für die Führung und die Aufbewahrung des Einheitlichen Lohnbuches zuständig ist. Als Standard werden wir hierfür unser Büro angeben. Bei Kontrollen werden in Zukunft die Aufsichtsorgane direkt bei uns die Unterlagen des Einh. Lohnbuches anfordern und nicht mehr beim Kunden. Sollte jemand die Aufbewahrung selbst übernehmen wollen so bitten wir Sie uns das bis spätestens 23.01.2009 mitzuteilen.

Prämienreduzierungen INAIL
a) Für das Jahr 2008 wurde bekanntlich die Prämienreduzierung für Baufirmen wieder eingeführt. Diese betrifft lediglich die Arbeiter mit einem Vollzeitarbeitsverhältnis und beträgt 11,5% der Versicherungsprämie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Begünstigung wird mit der INAIL Jahreserklärung im Februar 2009 verrechnet. Um diese in Anspruch zu nehmen ist eine Verantwortlichkeitserklärung des Firmeninhabers bzw. gesetzlichen Vertreters bei Gesellschaften erforderlich. Diese werden wir in den nächsten Tagen von unseren Kunden einholen um sie fristgerecht beim INAIL abgeben zu können. Die Begünstigungen mit dem NISF/INPS wurden bereits verrechnet und die dort erforderlichen Erklärungen wurden ebenfalls bereits abgegeben.
b) Auch im Jahr 2009 kann wieder um die Reduzierung der INAIL Prämiensätze angesucht werden sofern die Auflagen und Verbesserungen im Bereich der Arbeitssicherheit korrekt erfüllt wurden. Diese Begünstigung betrifft Arbeitgeber, welche Verbesserungen im Bereich der Arbeitssicherheit vornehmen und damit über dem vom Gesetzgeber geforderten Mindestmaß liegen.
Wir werden die in Frage kommenden Firmen demnächst kontaktieren und gegebenenfalls dann den Antrag stellen. 

Finanzgesetz 2009
Die einzige Bestimmung von Interesse betrifft die Autotransporteure auf Rechnung Dritter. Für diese ist eine Neufestsetzung der Obergrenzen für die steuer- und beitragsrechtliche Befreiung der Außendienstzulagen bei LKW-Fahrern vorgesehen. Weitere Erleichterungen betreffen die pauschalen Abzugsbeträge für die Ermittlung des Einkommens bei Transportunternehmen gemäß Art. 95, Absatz 4 und Art. 66, Absatz 5 des Einheitstextes der Einkommenssteuern. Weiter ist eine teilweise Befreiung von Pflichtbeiträgen und Lohnsteuern für die geleisteten Überstunden bei LKW-Fahrern vorgesehen. Alle Begünstigungen sind jedoch an den Erlass einer Durchführungsbestimmung gebunden. Sobald diese in Kraft tritt werden wir bei den von uns betreuten Transportfirmen die Begünstigungen verrechnen. Die Begünstigungen sind an die Einhaltung der „De Minimis“ Regelung (Obergrenze innerhalb welcher Beiträge der öffentlichen Hand nicht im Widerspruch zum EU-Recht stehen) gebunden. 

Antikrisenpaket der Regierung
Für die Bewältigung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Regierung eine Notstandsverordnung (G.D. Nr. 185/2008) erlassen. Diese ist zwar bereits in Kraft getreten muss jedoch noch in ein ordentliches Gesetz umgewandelt werden (nach der Genehmigung in der Kammer liegt diese derzeit dem Senat vor). Es sind daher noch einige Änderungen zu erwarten (insbesondere die Steuerbegünstigungen im Bereich der Energieeinsparung dürften, nach den Protesten der letzten Wochen, die in den Medien bereits bekannt gegebenen Änderungen erfahren). Neben den Maßnahmen für die Finanzwirtschaft sind aber auch eine Reihe von Bestimmungen eingeflossen, welche eine direkte Auswirkung im Bereich des Arbeitsrechts haben werden. Der steuerrechtliche Teil wurde bereits in unserem letzten Rundschreiben Nr. 1/2009 erläutert.
- Verrechnung von Steuerguthaben im Modell F24. Die noch im „Visco-Bersanidekret“ vorgesehene (jedoch nie zur Anwendung gebrachte) Regelung einer Vorabmeldung und Genehmigung zur Verrechnung von Steuerguthaben über 10.000 Euro durch die Agentur der Einnahmen wurde definitiv abgeschafft. Im Gegenzug wurde jedoch ein extrem hohes Bußgeld für die Verrechnung von nicht existenten Steuerguthaben im Modell F24 eingeführt. Das Bußgeld liegt zwischen hundert und zweihundert Prozent (!) des nicht zustehenden Steuerguthabens. Bei sofortiger Berichtigung des Fehlers reduziert sich der Betrag auf 10 Prozent. In Zukunft ist also bei Verrechnung von Steuerguthaben mit äußerster Vorsicht vorzugehen und bei externer Verwaltung muss genauestens abgestimmt werden.
- Familienbonus. Einkommensschwachen und kinderreichen Familien wird ein so genannter Familienbonus gewährt. Es handelt sich dabei um einen steuerfreien Nettobetrag welcher aufgrund der Anzahl der Familienmitglieder und des erzielten Familieneinkommens ermittelt wird. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber aufgrund eines Antrages welcher vom Mitarbeiter abgegeben wird. Die entsprechenden Formulare sind bereits auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen veröffentlicht worden. Als Einkommen kann entweder jenes aus dem Jahr 2007 oder 2008 angegeben werden. Unterschiedlich sind dann jedoch die Verrechnung und die Fristen. Im ersten Fall (EK 2007) muss der Antrag vom Mitarbeiter innerhalb Februar 2009 abgegeben werden. Im zweiten Fall (EK 2008) ist die First April 2009. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Betrag auszubezahlen und verrechnet diesen dann direkt mit der geschuldeten Lohnsteuer jeweils im Februar oder April. Weiter ist er verpflichtet die von den Mitarbeitern eingereichten Modelle telematisch an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Bezüglich der Fristen könnten sich hier jedoch noch Veränderungen ergeben. 

Familienbonus – zustehender Betrag Anzahl FamilienmitgliederEinkommensobergrenze
200 EuroPensionsempfänger und alleinstehende PersonenBis 15.000 Euro
300 EuroZweiBis 17.000 Euro
450 EuroDreiBis 17.000 Euro
500 EuroVierBis 20.000 Euro
600 EuroFünfBis 20.000 Euro
1.000 EuroMehr als 5 PersonenBis 22.000 Euro
1.000 EuroFamilien mit mindestens 1 Person mit körp. oder geist. BehinderungBis 35.000 Euro

-  Begünstigte Besteuerung von Prämien und Zahlungen in Zusammenhang mit einer Steigerung und/oder Verbesserung der Produktivität und Effizienz im Betrieb. Die im Jahr 2008 eingeführte begünstigte Besteuerung im Ausmaß von 10% (Abfindungssteuer) auf diese variablen Lohnelemente wird für das Jahr 2009 verlängert. Es ändern sich jedoch die Einkommensobergrenze (von 30.000 Euro auf 35.000 Euro), der Bezugszeitraum des Einkommens (2008 und nicht mehr 2007) und die zulässige Obergrenze des Betrages auf welchen die begünstigte Abfindungssteuer berechnet werden kann (von 3.000 Euro auf  6.000 Euro jährlich). Im Gesetz selbst ist die Begünstigung für die Überstunden nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitsminister Sacconi hat jedoch während des „Forums Lavoro 2009“ in Rom erklärt, dass aufgrund der weitläufigen Formulierung durch den Gesetzgeber auch diese in den Anwendungsbereich der Begünstigung fallen, sofern sie in Zusammenhang mit den erwähnten Kriterien der Produktivitätssteigerung, Effizienz usw. stehen. Hier wird es notwendig sein das offizielle Rundschreiben mit den notwendigen Klärungen der Agentur der Einnahmen abzuwarten.
- Steuerbegünstigungen für die Beschäftigungen von Forschern in Italien. Um den Rückstand im Bereich Innovation und Forschung aufzuholen wird für die Beschäftigung von Forschern, welche derzeit im Ausland leben, in Italien eine IRAP Befreiung auf die vollen Lohnkosten gewährt und die Bezüge (Lohn, freie Mitarbeit, Stipendien) derselben werden ebenfalls mit einer Abfindungssteuer von lediglich 10% besteuert. Es handelt sich hier um eine Fortführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 269/2003.
- Einkommensstützende Maßnahmen. Im Falle von Betriebskrisen oder Personalabbau werden die Möglichkeiten zur Lohnfortzahlung und der Zahlung des Arbeitslosengeldes ausgeweitet und eine Aufstockung der Geldmittel vorgesehen. So können, unter anderem, in Zukunft Mitarbeiter von Betrieben, welche kein Anrecht auf die Unterstützung der Lohnausgleichskasse haben, auch bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses um Arbeitslosenunterstützung ansuchen. Das Arbeitslosengeld wird weiter für Lehrlinge eingeführt und, mit beschränkten Voraussetzungen, auch für fortwährende und koordinierte freie Mitarbeiter.

Fristenaufschub 
Mit dem G.D. Nr. 207/2008 sind unter anderem einige Fristen für die Einhaltung von Bestimmungen verschoben worden. Im Bereich Arbeitsrecht sind dies:
- der Aufschub der bereits für das Jahr 2009 vorgesehenen monatlichen Meldung der getätigten Steuereinbehalte und der entsprechenden Berechnungsgrundlage um ein Jahr. Einfacher gesagt: Hätte es den Fristenaufschub nicht gegeben wären Arbeitgeber, Betriebe, Freiberufler usw. ab heuer verpflichtet gewesen das Modell 770 monatlich abzugeben. Welche Auswirkungen dies auf Kosten und Bürokratie gehabt hätte kann sich jeder leicht vorstellen. Freiberufler und Wirtschaftsverbände haben sich hier stark für eine Abschaffung dieses Unsinns eingesetzt.
- Auch die im Einheitstext für die Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) vorgesehenen Firsten sind auf Mai und Juni 2009 verschoben worden. Es empfiehlt sich hier auf jeden Fall mit der für die Arbeitssicherheit zuständigen Person (interne Verantwortliche oder externer Berater) die Erfüllung der jeweiligen Auflagen genau zu kontrollieren und auch periodisch zu überprüfen.

Neuerungen im Bauwesen 
Lohnausgleichskasse für Lehrlinge. Ab Jänner 2009 können auch Lehrlinge im Bereich Bau die Lohnausgleichskasse bei Suspendierung der Arbeit aus Witterungsgründen (z.B. Winter) in Anspruch nehmen. Alle Nationalen Kollektivverträge im Bauwesen haben einheitlich den Beginn auf diesen Zeitraum festgesetzt. Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht über das Versicherungsinstitut NISF/INPS sondern über die Bauarbeiterkasse. Der Arbeitgeber zahlt die Leistung voraus und verrechnet diese dann mit den geschuldeten Beträgen an die Kasse. Um diese Leistungen zu finanzieren ist auf die von Lehrlingen gearbeiteten Stunden ein höherer Beitragssatz (+0,30%) geschuldet.
Verpflichtende Kurse zur Arbeitssicherheit auf Baustellen. Der Nationale Kollektivvertrag der Bauindustrie sieht ab Jänner 2009 eine verpflichtende Weiterbildung von mindestens 16 Stunden im Bereich Arbeitssicherheit bei Mitarbeitern vor, welche noch keine entsprechende diesbezügliche Ausbildung erhalten haben. Die Kurse müssen vom Mitarbeiter noch vor dem Arbeitsbeginn auf der Baustelle besucht werden. Es betrifft hier vor allem Arbeiter welche in der Vergangenheit noch nie am Bau gearbeitet haben oder z. B. Ausländer mit Verständigungsschwierigkeiten. Bauarbeiter welche bereits entsprechende Kurse nachweislich besucht haben sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Teilzeitarbeit. Der Nationale Kollektivvertrag der Bauindustrie sieht weiter eine Obergrenze für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeitsvertrag vor. Es sind dies max. 3% der Beschäftigten.

DURC 
Mit einem Rundschreiben vom 29. Dezember 2008 hat die Abteilung Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen eine Erleichterung für Firmen bei der Abrechnung von Baufortschritten ermöglicht. Demnach ist bei der Auszahlung und Abrechnung der Baufortschritte (SAL) das Modell DURC nicht mehr verpflichtend vorzulegen. Es genügt eine Verantwortlichkeitserklärung des Auftragnehmers und der eventuell beteiligten Subunternehmer. Weiterhin verpflichtend vorzulegen ist das DURC hingegen bei der Auftragserteilung und bei der definitiven Abrechnung des Auftrages. Die Erleichterung gilt nur für die Provinz Bozen und zielt darauf ab die Auszahlung der Rechnungen an die Firmen zu beschleunigen. Eine sicherlich positive Maßnahme. 

Das Finanzgesetz 2007 hat bekanntlich eine zusätzliche DURC Erklärung für alle Arbeitgeber eingeführt, welche Beitragsbegünstigungen in Anspruch nehmen. Dieses besondere Verfahren sah anfänglich eine Meldung an das NISF/INPS und das INAIL vor. Nunmehr wurde umgeschwenkt und die Meldung ist jetzt telematisch an das jeweilige Arbeitsinspektorat zu machen. Die neue Frist ist der 30. April 2009 und wir werden diese Meldung für unsere Kunden fristgerecht erledigen. 

Aufhebung der Einschränkungen für Rentenbezieher
Seit dem 1. Jänner 2009 können Personen welche eine Dienstaltersrente beziehen einer selbständigen oder auch lohnabhängigen Arbeit nachgehen. Die bisher geltenden Einschränkungen (Rentenabzüge oder totales Arbeitsverbot) sind aufgehoben worden. Demnach können nunmehr alle Bezieher einer Alters- oder Dienstaltersrente, ohne Abzüge oder Einschränkungen, Einkommen aus selbständiger oder lohnabhängiger Arbeit erzielen. Ausnahmen von dieser Freizügigkeit bestehen noch in zwei Sonderfällen (Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit auf Teilzeit und gleichzeitiger Pensionierung sowie provisorischen Rentenauszahlungen an Mitarbeiter welche sozial nützliche Tätigkeiten verrichten). Auf jeden Fall ist der Rentner aber verpflichtet eine Steuererklärung zu machen und die Einkommen progressiv zu besteuern. 

Geringfügige freie Mitarbeit („lavoro accessorio“) 
Mit Rundschreiben vom 1. Dezember 2008 hat das NISF/INPS nunmehr die Verfahren für die Beschäftigung von geringfügigen freien Mitarbeitern geregelt. Diese vollkommen neue Form der Beschäftigung wurde von der „Biagi-Reform“ eingeführt und sieht ein Abrechnungssystem in Form von Wertgutscheinen (sog. Voucher) vor. Neben den saisonalen Tätigkeiten in der Landwirtschaft ist es nunmehr möglich auch in folgenden Bereichen Mitarbeiter mit geringfügigen Tätigkeiten zu beschäftigen: Hausarbeiten, Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten von Gebäuden, Straßen, Parks und Monumenten, privater Nachhilfeunterricht, Sportveranstaltungen, kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, Arbeiten im Bereich der solidarischen Hilfe und in Notstandssituationen, Arbeiten von Studenten unter 25 Jahren während der Ferienzeit, Familienunternehmen im Sinne des Art. 230bis BGB (nur Handel, Tourismus und Dienstleistungen), Haustürverkäufe und Straßenverkauf von Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften.Die geringfügige freie Mitarbeit kann auch von Untenehmen in Anspruch genommen werden. Sofern jemand an dieser Beschäftigungsform interessiert ist empfehlen wir eine enge Abstimmung mit unserem Büro um eine korrekte Abwicklung auch mit Blick auf die Meldepflichten und die Zahlung der Beträge für die Wertgutscheine (Voucher) zu gewährleisten.

Sonstige Bestimmungen
Ausweispflicht auf Baustellen. Durch die Neuerungen im Einheitstext zur Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) müssen auch die Praktikanten einen Erkennungsausweis bei Tätigkeiten auf Baustellen tragen.
Anträge Arbeitslosengeld. Für Zeiträume ab Jänner 2009 ist es nicht mehr erforderlich die händisch erstellten Modelle DS22 und DS22MOB für den Antrag auf Arbeitslosengeld auszufüllen. Durch eine Erweiterung der angegebenen Daten auf der monatlichen EMens-Meldung kann das Versicherungsinstitut nunmehr diese Daten verwenden. Eine seit langem geforderte Vereinfachung von Freiberuflern und Wirtschaftsverbänden tritt damit in Kraft.
Beschäftigung von Ausländern. Die eingeschränkte Freizügigkeit für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien wurde jetzt von Italien erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2009 verlängert. Für wichtige Sektoren wie Bau, private Haushalte, Tourismus, Saisonarbeitskräfte, Metallindustrie und leitende Angestellte gilt die Einschränkung nicht. Dort können die Mitarbeiter ohne Genehmigungsverfahren direkt beschäftigt werden.
Wir möchten hier erneut auf die Problematik für die illegale Beschäftigung von Nicht-EU Bürgern hinweisen. Neben den extrem hohen Bußgeldern und Sanktionen strafrechtlicher Natur hat das Gesetz Nr. 125/2008  eine weitere Änderung zum GVD Nr. 286/1998 eingefügt. Demnach wird auch die Vermietung von Wohnungen an illegale Nicht EU-Bürger unter Strafe gestellt. Eine strafrechtliche Verurteilung führt auch zur Beschlagnahme der Wohnung.

 

Rundschreiben in PDF-Format

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 22. Januar 2009 )
 
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