|
Donnerstag, 31. Mai 2007 |
|
Nachfolgend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das Legislativdekret zur Abfertigungsreform vorsieht, dass der Arbeitgeber, 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Verwendung der Abfertigung (30. Juni 2007), verpflichtet ist jene Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, welche noch keine Entscheidung getroffen haben.
Diese Mitteilungspflicht seitens des Arbeitgebers gilt für alle Arbeitnehmer, die bereits zum 31.12.2006 beschäftigt waren. Dazu finden Sie in der Anlage einen Vordruck, mit dem der Arbeitnehmer aufgefordert wird das Entscheidungsformular für die Zuweisung der Abfertigung an den Arbeitgeber zu übermitteln. Der auf dem Vordruck anzugebende Rentenfonds ist im Normalfall der regionale Zusatzrentenfonds „Laborfonds“ oder ein anderer durch ein eigenes Betriebsabkommen bestimmter Zusatzrentenfonds. Zudem finden Sie in der Anlage nochmals das Entscheidungsformular „Abfertigung 1“ für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer sowie das Entscheidungsformular „Abfertigung 2“ für die nach dem 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer. Wir möchten außerdem unsere Kunden ersuchen, alle bisher eingelangten Entscheidungsformulare innerhalb 15.06.2007 an unser Büro weiterzuleiten. Für weitere Informationen und eventuelle Fragen stehen wird Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rainer – Steckholzer – Tschöll |
|
Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 11. Oktober 2007 )
|