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Neuerung im Bereich des Arbeitsrechts 06-08 PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 28. August 2008
  • Dekret für die neuen Beitragsbegünstigungen und das dazugehörige NISF/INPS-Rundschreiben veröffentlicht
  • Neuerungen durch die im Sommer erlassene Verordnung
  • Einheitliches Pflichtregister
  • Bausektor: 11,5% Beitragsreduzierung für das Jahr 2008
  • Bausektor: Befreiung von Beitragszahlungen in die Urlaubskassen bei grenzüberschreitenden Arbeiten
  • Abwesenheit bei Krankheit des Kindes zwischen 3 und 8 Jahren

Dekret für die neuen Beitragsbegünstigungen und das dazugehörige NISF/INPS-Rundschreiben veröffentlicht
Mit 31.07.2008 wurde im Amtsblatt der Republik N. 178 das Gesetzesdekret vom 07.05.2008 veröffentlicht. Es handelt sich hier um jene Beitragsbegünstigung, welche bereits der Absatz 67, Art. 1 des Gesetzes Nr. 247/2007 vorsieht (dieses hat die vorhergehenden diesbezüglichen Beitragsreduzierungen ersetzt).
Die neuen Bestimmungen sehen, rückwirkend ab dem 01.01.2008, eine Beitragsbegünstigung auf max. 3% der jährlichen beitragspflichtigen Entlohnung vor. Die Reduzierung steht allerdings nur auf die so genannten Ergebnisprämien zu. Demnach beträgt die Reduzierung der Beiträge welche zu Lasten des Arbeitgebers sind 75% und dem Mitarbeiter werden keine Beiträge abgezogen. Bei einer Beitragslast von durchschnittlich 39% (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) würde dies bedeutet, dass lediglich ca. 7,5% Sozialbeiträge einzuzahlen wären. Wir erinnern daran, dass für diese Begünstigung (sofern es die finanziellen Ressourcen zulassen), jährlich 650 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
Das NISF/INPS hat auf seiner Internetseite das Rundschreiben Nr. 82 vom 06.08.2008 veröffentlicht, welches einige wichtige Erläuterungen bzgl. dieser neuen Beitragbegünstigungen beinhaltet.
Die Anträge für die Begünstigung müssen demnach ausschließlich telematisch übermittelt werden. Der Versand und die Annahme dieser Anträge ist erst ab 15.09.2008, um 15 Uhr möglich.  Ausschlaggebend für die Genehmigung der Anträge ist dann die chronologische Reihenfolge der Eingänge (aufgrund der Obergrenze von 650 Mio.) und die Art der getroffenen kollektivvertraglichen Vereinbarungen.
Diese Begünstigung betrifft Unternehmen, welche ein Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften unterzeichnet haben und dieses beim Arbeitsinspektorat, dem NISF/INPS und dem INAIL hinterlegt haben oder Ergebnisprämien aufgrund der kollektivvertraglichen Vereinbarungen auf territorialer Ebene anwenden. In der Provinz Bozen trifft dieser zweite Punkt auf den Sektor Handel, Genossenschaftsbanken (Raiffeisenkassen), und den Bausektor (Industrie und Handwerk) zu.
In den kommenden Tagen werden wir aufgrund der Höhe der bezahlten Ergebnisprämien durch unsere Kunden abwägen, ob der Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Anträge nicht die ev. Begünstigungen überschreiten. Die telematische Versendung der Anträge jener Kunden welche die Lohnausarbeitung über unser Büro machen nehmen wir vor.

Neuerungen durch die im Sommer erlassene Verordnung
Mit 05.08.2008 wurde in der Kammer das Gesetzesdekret Nr. 112/2008 verabschiedet, welches auch als „Sommerverordnung“ bekannt ist (siehe auch unsere Rundschreiben vom 04. und 25. Juli).

Die wichtigsten Punkte darin sind:
• Gesellschafter und mitarbeitende Familienmitglieder, für welche keine Meldepflicht beim Arbeitsamt besteht, müssen in Zukunft einen Tag vor Arbeitsbeginn beim INAIL gemeldet werden;
• Ab dem 01.01.2009 sind Einkünfte aus selbstständiger und abhängiger Arbeit für die Alterspension kumulierbar (es werden also keine Abzüge mehr getätigt);
Das bedeutet:
a) für Betriebe mit Sitz außerhalb der Provinz Bozen:
- alle Arbeitnehmer (Lohnabhängige, koordinierte und freie Mitarbeiter, Praktikanten und Stille Gesellschafter) müssen ab sofort einen Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt auf telematischem Weg (bereits seit letztem Jahr Pflicht) gemeldet werden.
- Gesellschafter von Personengesellschaften oder arbeitende Gesellschafter in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sofern nicht vorwiegend als Verwalter tätig) und im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder müssen nunmehr ebenfalls am Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim INAIL gemeldet werden!
b) für Betriebe mit Sitz in der Provinz Bozen:
- alle Arbeitnehmer (Lohnabhängige, koordinierte und freie Mitarbeiter, Praktikanten und Stille Gesellschafter) müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt und innerhalb des Tages, an dem das Unfallrisiko beginnt, beim INAIL gemeldet werden (nominative Meldung). Die Eintragung der Mitarbeiter ins Matrikelbuch sowie die jeweiligen Fristen bleiben für die Betriebe mit Sitz in der Provinz Bozen bis zum 30. November 2008 unverändert. Nach dem 30. November 2008 gelten auch in der Provinz Bozen die neuen Fristen welche im Punkt a) erläutert wurden. Wir bitten die Arbeitgeber sich bereits jetzt dahingehend zu organisieren, um nicht unvorbereitet zu sein.
- Gesellschafter von Personengesellschaften oder arbeitende Gesellschafter in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sofern nicht vorwiegend als Verwalter tätig) und im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder müssen nunmehr ebenfalls am Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim INAIL gemeldet werden. Die Verordnung (bereits am 18. August 2008 in Kraft getreten) betrifft nach unserer Auffassung auch die Provinz Bozen, da diese keine autonomen Kompetenzen besitzt um die Fristen der INAIL Meldungen zu regeln. Die bisherige Frist von 30 Tagen ist somit abgeschafft.
Wir bitten unsere Kunden daher sich nach den neuen Fristen zu richten und sich termingerecht mit einem unserer Büros in Verbindung zu setzen um hohe Bußgelder zu vermeiden.

Einheitliches Pflichtregister
Mit 18.08.2008 wurde im Amtsblatt der Republik N. 192 das Gesetzesdekret vom 09.07.2008 veröffentlicht, welches das „Einheitsregister“ regelt. Die Neuerungen sind im Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit Nr. 20 vom 21.08.2008 erläutert worden.
Obwohl das „Einheitsregister“ bereits in Kraft getreten ist, wird es erst ab 01.01.2009 für alle Betriebe verpflichtend. Bis zum 01.01.2009 können weiterhin auch die alten Register und Formen der Lohnabrechnung angewandt werden. Sobald wir nähere Informationen zu den operativen Abläufen des neuen Registers haben, werden wir diese umgehend erläutern. Das erwähnte Dekret sieht ausdrücklich vor, dass die Betriebe auch weiterhin das „alte“ Lohnbuch (vidimierte Lohnabrechnung und Präsenzliste) verwenden können. Das Matrikelbuch gilt hingegen bereits ab dem 25.06.2008 als definitiv abgeschafft. Für Betriebe in Südtirol ist es weiterhin möglich dieses bis zum 30. November zu benützen und steht in Zusammenhang mit der Möglichkeit die Meldung an das Arbeitsamt innerhalb von 10 Tagen zu machen. Die fristgerechte Eintragung dort gilt um die hohen Bußgelder für die Schwarzarbeit zu vermeiden. Es besteht dann die Annahme, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht verheimlichen wollte. Für sämtliche „alten“ Register besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

Bausektor: 11,5% Beitragsreduzierung für das Jahr 2008
Im Amtsblatt der Republik Nr. 190 vom 14.08.2008 wurde das Dekret vom 24.06.2008 veröffentlicht, welches den Betrieben des Bausektors eine Beitragsreduzierung von 11,5% auf die Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers vorsieht. Die Reduzierung galt bereits bis zum 31.12.2006 und wird nun wieder eingeführt (für das Jahr 2007 wurde keine Reduzierung genehmigt).
Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese Erleichterung lediglich jenen Betrieben zusteht, welche regelmäßig die Beiträge an die Bauarbeiterkassen sowie INPS und INAIL  einzahlen. Ebenso darf der Betriebsinhaber oder gesetzliche Vertreter keine definitive strafrechtliche Verurteilung für Vergehen im Bereich der Arbeitssicherheit haben.
Das INPS wird in Kürze einige Erläuterungen dazu veröffentlichen. Die Reduzierung gilt rückwirkend für das gesamte Jahr 2008. Die Verrechnung mit der INAIL - Prämie erfolgt im Februar 2009 mit der entsprechenden Jahreserklärung.

Bausektor: Befreiung von Beitragszahlungen in die Urlaubskassen bei grenzüberschreitenden Arbeiten
Die nationale Kommission für die Bauarbeiterkassen in Italien, CNCE, hat vor kurzem drei bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen nationalen Bauarbeiterkassen in Österreich, Deutschland und Frankreich getroffen, um die Befreiung bzw. die gegenseitige Anerkennung der Beitragszahlungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Personalentsendungen in diesen Ländern zu regeln. Die Betriebe, welche in einer der betroffen Bauarbeiterkassen eingeschrieben sind werden somit von einer ev. doppelten Beitragszahlung oder aufwändigen Prozedur zur Anerkennung der Zahlungen befreit. Es ist dennoch unerlässlich die von den jeweiligen Bauarbeiterkassen diesbezüglich festgelegten Meldeverfahren einzuhalten.

Abwesenheit bei Krankheit des Kindes zwischen 3 und 8 Jahren
In der Anfrage auf Rechtsankunft Nr. 33 vom 19.08.2008 hat das Arbeitsministerium nun genaue Angaben zur Errechnung des genauen Alters für die Inanspruchnahme von Abwesenheiten bei Krankheit des Kindes zwischen 3 und 8 Jahren gemacht.
Das GVD Nr. 151/2001 sieht keine zeitliche Begrenzung von Abwesenheiten der Eltern bei Krankheit des Kindes bis zu 3 Jahren vor. Allerdings ist diese Abwesenheit unbezahlt. Ab Beendigung des 3. Lebensjahres stehen jedem Elternteil pro Kind max. 5 Arbeitstage jährlich zu.
Die Berechnung des Kindesalters legt das Arbeitsministerium wie folgt fest:
• der erste Fall (keine zeitliche Begrenzung) bezieht sich auf Elternteile von Kindern bis zum letzten Tag des 3. Lebensjahres;
• der zweite Fall (max. 5 Arbeitstage jährlich) auf Elternteile von Kindern nach Vollendung des 3. und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.

Download des Rundschreibens in PDF.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 28. August 2008 )
 
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